Medizinverband kritisiert „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ BVMed: Umsetzung muss praktikabel sein
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz will die Bundesregierung die Folgen der Krise bewältigen und die Binnennachfrage stärken. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) schlägt jedoch Änderungen für die Senkung der Umsatzsteuer vor.
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„Von den Unternehmen haben wir die Rückmeldung bekommen, dass die kurzfristige und temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze im Hinblick auf den Umsetzungsaufwand nicht unproblematisch ist. Hier wirkt die kurzfristige temporäre Absenkung eher konjunkturhemmend und ausgabensteigernd auf die Unternehmen“, erklärt der BVMed in seiner Stellungnahme.
Deshalb spricht sich der Verband für ein entsprechendes Begleitschreiben des Bundesfinanzministeriums zur unbürokratischen Umsetzung und Nichtbeanstandungsregelungen aus. „Wir müssen die kurzfristige Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung praktikabel und wirklichkeitsnah gestalten“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.
Außerdem fordert der BVMed Medizinprodukte einheitlich und dauerhaft mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, um damit Ärzte, Kliniken, Krankenkassen und Patienten zu entlasten. „Aktuell werden Medizinprodukte unterschiedlich besteuert. Das führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungswidersprüchen“, kritisiert der BVMed.
Ein weiteres Anliegen des Verbandes sind praxistaugliche Regeln zur temporären Absenkung der Mehrwertsteuer für die Versorgung mit Hilfsmitteln, Verbandmitteln zur Versorgung chronischer Wunden und speziellen Lebensmitteln zur medizinischen Ernährung. Generell bestehe bei umsatzsteuerpflichtigen Krankenkassenleistungen kein Konsumanreiz für Endverbraucher. Die Rechnungslegung in diesem Bereich erfolge nach gesetzlichen Rahmenbedingungen und Abrechnungsvorgaben, die erheblich von der üblichen Rechnungsstellung gegenüber Endkunden im Konsumgüterbereich abweichen würden.
„Nach Rezeptausstellung sowie vor Lieferung und Rechnungslegung sind Genehmigungen bei den jeweiligen Krankenkassen einzuholen. Dies bedarf einer gewissen Zeit. Hier kommt es aufgrund von Prüfungen der Krankenkassen oft zu Verzögerungen“, führt der BVMed aus. Der Verband schlägt vor, das Rechnungsdatum anstatt Rezept-, Genehmigungs-oder Lieferdatum zu verwendet, um den gültigen Umsatzsteuersatz festzulegen.
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