Unterstützungsleistungen Kürzung der Pflegehilfsmittelpauschale

Von Ira Zahorsky

Bislang bis zum Jahresende 2021 befristete Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige wurden vom Bundesrat bis 31. März 2022 verlängert. Auf die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale trifft das allerdings nicht zu.

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Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es ab Januar 2022 wieder nur 40 Euro monatlich.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es ab Januar 2022 wieder nur 40 Euro monatlich.
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Die Sonderregelungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel, waren im Frühjahr 2020 in Kraft getreten und sollten den teils erheblichen Preissteigerungen Rechnung tragen. Darunter fällt auch der monatliche Höchstbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen. Dieser beträgt aktuell 60 Euro.

Nun wurden die Regelungen nochmals verlängert und gelten jetzt bis Ende März 2022. Auf die Pauschale für Pflegehilfsmittel, wie Mundschutz, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, trifft diese Verlängerung aber nicht zu. Ab 1. Januar gilt wieder der vorherige monatliche Höchstbetrag von 40 Euro.

Für einen Politiker mögen 20 Euro nicht die Welt sein, für Pflegebedürftige ist es das Zünglein an der Waage zu ausreichender Versorgung.

Johannes Haas, Geschäftsführer des Verbund Pflegehilfe

Allein wegen der steigenden Energie- und Frachtkosten sei die Pauschale in Höhe von 40 Euro einfach nicht mehr zeitgemäß, erklärt René Pläster, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Pflegehilfsmittelversorgung. „Wenn die Pauschale wieder auf 40 Euro gesenkt wird, wird es zu massiven Versorgungsengpässen kommen“, prophezeiht Pläster.

Bis 31. März 2022 gelten folgende Sonderregelungen:

  • Flexiblere Nutzung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro für notwendige Hilfen z. B. durch Nachbarn (gilt bei Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege)
  • Die Pflegegradbestimmung findet wieder vor Ort statt, kann jedoch im Einzelfall auch weiterhin telefonisch erfolgen. Der Wunsch des Pflegebedürftigen ist zu achten.
  • Die Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger müssen verpflichtend abgerufen werden, dürfen allerdings auch weiterhin telefonisch stattfinden.
  • 20 statt 10 Tage Freistellung, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatz.
  • Kurzfristige und flexible Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Familienpflegezeit

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