G-BA erweitert Zentrumsregelungen Zentren für Intensivmedizin
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Zentren für Intensivmedizin können künftig die fachübergreifende Versorgung gewährleisten, eine Entscheidung des G-BA macht den Weg dafür frei. Dabei spielt Telemedizin eine Schlüsselrolle.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geht davon aus, dass in Deutschland jährlich ca. 2 Millionen Menschen aufgrund von lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen intensivmedizinisch versorgt werden müssen. Und diese Versorgung sollte neben intensiver Überwachung möglichst auch die Behandlung durch ein multiprofessionelles Team umfassen. Mit der bisherigen Regelung zu spezialisierten medizinischen Zentren war eine solche fachübergreifende intensivmedizinische Betreuung aber noch nicht gewährleistet. „Bisher deckt der intensivmedizinische Anteil in anderen Zentren in der Regel nur die Expertise des jeweiligen Fachgebiets ab und bleibt damit leider begrenzt“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Deshalb hat der Ausschuss seine Regelungen zu medizinischen Zentren ergänzt – um Zentren für Intensivmedizin.
Krankenhäuser können also – sofern sie die Anforderungen dafür erfüllen – als Zentren für Intensivmedizin zusätzlich besondere Aufgaben übernehmen wie zum Beispiel die Weiterbildung für andere Häuser und vor allem deren Beratung in interdisziplinären Fallkonferenzen und fachspezifischen Kolloquien. Diese Beratung kann auch in telemedizinischen Konferenzen und Visiten erfolgen. Für die Regelungen insbesondere zu den telemedizinischen Zentrumsaufgaben wurden Erkenntnisse aus einem früheren Förderprojekt des G-BA Innovationsfonds genutzt: ERIC (Enhanced Recovery after Intensive Care).
Intensivmedizinische Zentren müssen hohe Anforderungen erfüllen
Die Qualitätsanforderungen sind ebenfalls vom G-BA festgeschrieben. Dazu gehören etwa eine 24-stündige Aufnahmebereitschaft für Akutfälle, mindestens 30 High-Care-Intensivbetten, Verfügbarkeit von Fachärzten in mindestens 10 Fachdisziplinen, aber auch palliativmedizinische Kompetenzen und psychologische Betreuungsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, Angehörige und das Zentrumsteam. Weitere Vorgaben betreffen die apparative Ausstattung und verfügbare Verfahren. Für die Telemedizineinheit gelten die allgemeinen Zentrumsregelungen mit der zentralen Vorgabe: „Eine hochauflösende bidirektionale Audio- und Videoübertragung in Echtzeit muss jederzeit unmittelbar durchführbar sein.“
„Meilenstein in der Patientenversorgung“
Große Resonanz fand die neue Regelung bei den Intensivmedizinern. DIVI-Vizepräsident Professor Gernot Marx spricht von einem „Meilenstein in der Patientenversorgung in Deutschland“. Die erfolgreiche Behandlung schwerstkranker intensivpflichtiger Patienten benötige zwingend eine interdisziplinäre und multiprofessionelle Versorgung; entsprechend habe sich Fachgesellschaft seit Jahren für die Erweiterung der Zentrums-Regel eingesetzt. „Wir können jetzt den dringend benötigten Ausbau telemedizinischer Netzwerke vorantreiben und zukünftig gerade kritisch kranken Patienten in kleineren Häusern schnell und unkompliziert helfen“, so Marx weiter.
DKG: Zentren machen besondere Kompetenz in der Fläche verfügbar
Klare Zustimmung zur Neuregelung kommt auch von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): „Wir begrüßen diesen Schritt sehr und sehen in dieser Erweiterung der Regelung ein wichtiges Signal, um besondere intensivmedizinische Kompetenz und Koordinationsaufgaben durch eine finanzielle Förderung auch regionalen Krankenhäusern in der Fläche zur Verfügung zu stellen und so die Versorgung für die Patientinnen und Patienten so umfassend zu verbessern“, sagte Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG.
Die neue Fassung der Zentrumsregelungen tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Zentrumsregelungen des G-BA
Seit 2020 können Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben übernehmen, dafür nach den Regelungen des G-BA finanzielle Zuschläge erhalten. In den Zentrumsregelungen sind jeweils die Qualitätsanforderungen und die besonderen Aufgaben für die jeweiligen Zentren definiert, dazu gehören Stand Oktober 2023: Zentren für Seltene Erkrankungen, Onkologische Zentren, Traumazentren, Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie, Herzzentren, Schlaganfallzentren/Neurovaskuläre Zentren, Lungenzentren, Nephrologische Zentren, Kinderonkologische Zentren sowie sonstige ausgewiesene Zentren. Mit Inkrafttreten der aktuellen Ergänzung wird diese Liste um die Zentren für Intensivmedizin ergänzt.
Zentrumsregelungen des G-BA(ID:49760860)