Update: Medikamenten-Verkauf über Drittanbieter BGH betont Datenschutz bei Arzneimittelverkauf im Netz

Aktualisiert am 27.03.2025 Quelle: dpa 2 min Lesedauer

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Beim Verkauf von Medikamenten über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace müssen Anbieter eine ausdrückliche Einwilligung der Kundinnen und Kunden zur Erhebung und Verarbeitung der Daten einholen. Ansonsten verstoßen sie gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte.

Verstößt der Vertrieb von Medikamenten über Plattformen wie Amazon gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen? Diese Frage soll der BGH klären.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Verstößt der Vertrieb von Medikamenten über Plattformen wie Amazon gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen? Diese Frage soll der BGH klären.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Update: Schutz für Verbraucher

Personenbezogene Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen sind laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO. Das gelte auch für Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, aber nicht ärztlichen verschrieben werden müssen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am BGH. Das betrifft zum Beispiel einige Schmerzmittel.

Die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher, sagte Koch. "Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können." (Az. I ZR 222/19 u.a.)

Oberlandesgericht gab Klagen wegen Datenschutzverstößen statt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Anfrage des BGH festgestellt, dass Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen Gesundheitsdaten im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. Das gelte auch, wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren vor Gericht. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Als Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Naumburg Datenschutzverstöße gesehen.

Die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, hatten am BGH nun keinen Erfolg.

„So doof ist der Verbraucher nicht“

In der Verhandlung im Januar hatte der Anwalt des Klägers betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Würde eine Einwilligung erforderlich werden, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen.

Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. „So doof ist der Verbraucher nicht.“

Marktanteil des Versandhandels über 20 Prozent

Zu apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zählen zum Beispiel einige Schmerzmittel. Der Versandhandel spielt für die Branche eine relevante Rolle. Nach Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte er gemessen an Absatz und Umsatz zuletzt gut ein Fünftel aus. Besonders gefragt seien hier etwa homöopathische Präparate.

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