Telemedizin

Medizinisches Cannabis: neue Restriktionen statt besserer Rechtsdurchsetzung

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Sonderbehandlung von Cannabis

Plattformbetreiber adressiert die Regelung zwar nicht; diese können aber gleichwohl wegen Wettbewerbsverstoßes haften, wenn ihr Modell die Missachtung dieser Standards vorsieht. Mitbewerber wie etwa Arzneimittelhersteller, andere Plattformbetreiber, Apotheken oder auch die Ärzte- und Apothekerkammern können gegen Missbrauch vorgehen.

Der gegenwärtige Zustand ist also keine Folge fehlender gesetzlicher Regelungen allein bei medizinischem Cannabis. Zur Begründung, warum ausgerechnet Cannabis herausgegriffen wurde, führt der Entwurf die hiermit verbundenen Risiken und Gefahren an. Aus verfassungsrechtlicher Sicht müssten die Risiken die Sonderbehandlung von Cannabisblüten im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln tragen.

So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 ein Impfstoffversand- und Werbeverbot wegen Verletzung der grundgesetzlich verbürgten Berufsfreiheit aufgehoben. Das Verbot beruhe auf einer unschlüssigen Gefahreinschätzung: „Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in denselben oder in anderen, aber dieselbe Materie betreffenden Gesetzen unterschiedliches Gewicht beigemessen wird“, entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 70/01). Ein isoliertes Versandverbot für Cannabisblüten bei gleichzeitiger Versanderlaubnis für sonstige Schmerzmittel bedürfte einer stichhaltigen Begründung. Eine solche fehlt bislang.

Das eigentliche Problem: Durchsetzung gegenüber Plattformen im Ausland

Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von Kammern und Mitbewerbern krankt vielmehr nicht nur bei Cannabis an der Schwierigkeit, einstweilige Verfügungen im Ausland zuzustellen. Plattformbetreiber haben sich an Orten niedergelassen, an denen eine Zustellung nicht erfolgversprechend ist oder allenfalls mit erheblicher Verzögerung erfolgt.

Diesen Missstand behebt das geplante Gesetz nicht. Dagegen liegt praktische Abhilfe so nahe: Der Gesetzgeber müsste Telemedizinplattformen verpflichten, einen sogenannten Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Das hatte bereits das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegenüber sozialen Medien so vorgesehen. Dann könnten sich Plattformbetreiber nicht über die Sitzverlagerung in bestimmte Staaten der Durchsetzung des deutschen Rechts entziehen. Im Bereich der Telemedizin dürfte eine solche Vorgabe europarechtlich auch heute noch zu verteidigen sein. Denn der Digital Services Act erfasst Telemedizinplattformen allenfalls fragmentarisch – und die Humanarzneimittelrichtlinie regelt Fernbehandlungen nicht.

Der Gesetzgeber setzt neue Regeln, statt die Durchsetzung der bestehenden Vorgaben sicherzustellen – und verfehlt damit womöglich das selbst gesetzte Ziel. Das Gesetz stellt beispielsweise gar nicht sicher, dass Apotheker überhaupt erkennen können, ob ein Rezept per Telemedizin ausgestellt wurde und ob der verschreibende Arzt denselben Patienten zuvor innerhalb der Jahresfrist persönlich behandelt hat. Ein sonstiger praktischer Beitrag der geplanten Regelung gegen die Förderung eines Arzneimittelmissbrauchs durch nicht rechtskonforme Telemedizinplattformen ist nicht zu erkennen.

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