Bewertungsausschuss korrigiert Entscheidung Neue Regelung für Videosprechstunden

Von Nicola Hauptmann 2 min Lesedauer

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Gute Nachrichten in Sachen Telemedizin: Die 30-Prozent-Obergrenze für Videosprechstunden bei unbekannten Patienten ist Geschichte, die 50-Prozent-Regelung gilt nun für alle.

In ersten Reaktionen wird die Neuregelung zu Videosprechstunden begrüßt, gleichzeitig werden verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen gefordert.(Bild:  kebox – stock.adobe.com)
In ersten Reaktionen wird die Neuregelung zu Videosprechstunden begrüßt, gleichzeitig werden verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen gefordert.
(Bild: kebox – stock.adobe.com)

Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Begrenzungen für Videosprechstunden neu festgelegt: Für alle Patienten einer Praxis gilt nun – rückwirkend zum 1. April – eine Obergrenze von 50 Prozent der Behandlungen, die ausschließlich als Videosprechstunden durchgeführt werden können.

Der BA hatte mit einem Beschluss im April die frühere 30-Prozent-Grenze nur für bekannte Patientinnen und Patienten auf 50 Prozent angehoben, für unbekannte jedoch belassen. Als „unbekannt“ wurde definiert, wer in den letzten drei Monaten nicht persönlich in der Praxis war. Die Regelung war von Verbänden und Telemedizin-Anbietern kritisiert worden.

Wie das Deutsche Ärzteblatt unter Berufung auf ein Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung berichtete, sei der BA damit unter anderem einer Bitte des Bundesgesundheitsministeriums nachgekommen. Die erneuten Beratungen seien zudem auf Wunsch des GKV-Spitzenverbands erfolgt.

Mit der neuen 50-Prozent-Regelung zeige der Gesetzgeber, „dass er die Chancen der Telemedizin erkannt hat und die Rahmenbedingungen praxisnah und im weiten Umfang ermöglicht”, sagte Benedikt Luber, Managing Director bei TeleClinic. Die Aufhebung der Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten sieht er als einen längst überfälligen Schritt hin zu mehr Klarheit und Effizienz im Versorgungsalltag. Damit werde der Zugang zur digitalen Versorgung erleichtert, insbesondere in ländlichen Regionen oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. „Gleichzeitig entsteht für Praxen ein besser planbarer Handlungsspielraum, um telemedizinische Angebote sinnvoll in ihren Alltag zu integrieren“, so Luber weiter. In der täglichen Versorgung bedeute das: „mehr Flexibilität, weniger Bürokratie – und mehr Zeit für die eigentliche medizinische Tätigkeit“. So begrüßenswert diese neue Flexibilität ist sei, bleibe sie „ein Schritt auf Zeit, solange keine verbindlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden“, mahnte er jedoch an.

„Die Aufhebung dieser Einschränkungen ist ein wichtiger Schritt für eine patientenorientierte, digitale Gesundheitsversorgung". Doch es dürfe nicht bei kurzfristigen Korrekturen bleiben, sondern brauche Rechtssicherheit durch endlich klare gesetzliche Vorgaben, betonte auch Dr. Paul Hadrossek, Vorstandsvorsitzender des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV).

Wir müssen gemeinsam dafür sorgen, dass Telemedizin nicht immer wieder durch bürokratische Hürden, fachfremde Vorgaben oder rechtliche Auseinandersetzungen ausgebremst wird. Hier ist insbesondere der Gesetzgeber gefragt, verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die digitale Versorgung in Deutschland ihr volles Potenzial entfalten kann und echte Entlastung für Praxen sowie Patientinnen und Patienten bringt.

Dr. Paul Hadrossek, Vorstandsvorsitzender des SVDGV.

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