Bewertungsausschuss GKV und KBV Videosprechstunden im erweiterten Umfang möglich

Von Nicola Hauptmann 3 min Lesedauer

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KBV und GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss auf neue Regelungen für Videosprechstunden und deren Vergütung geeinigt – ein Kurzüberblick.

Seit 1. April können bekannte Patienten in größerem Umfang auch ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden. (© TimosBlickfang - stock.adobe.com / KI-generiert)
Seit 1. April können bekannte Patienten in größerem Umfang auch ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden.
(© TimosBlickfang - stock.adobe.com / KI-generiert)

Das Digital-Gesetz sieht vor, die Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen, dafür müssen die Partner der Bundesmantelverträge entsprechende Vereinbarungen treffen. Im ersten Schritt haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband Anfang März die Qualitätsstandards für Videosprechstunden festgelegt.

Jetzt haben sie sich im Bewertungsausschuss auf weitere Maßnahmen und die Festsetzungen zur Vergütung geeinigt: Demnach entfällt die bisherige patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Videokontakt rückwirkend zum 1. Januar.

Die neue Regelung differenziert nach bekannten und unbekannten Patienten. Bei bekannten Patienten können seit 1. April bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle ausschließlich per Videosprechstunde versorgt werden. Die Bezugsgröße ist dabei:

  • die Gesamtzahl der Behandlungsfälle
  • in der jeweiligen Praxis – auch das ist neu, die Obergrenze gilt nicht mehr für die einzelne Ärztin oder den einzelnen Psychotherapeuten, sondern für die gesamte Praxis.

Dabei sollen Fälle, in denen die Patienten sowohl in der Praxis als auch per Video behandelt werden, nicht mitgezählt werden.

Als „bekannt“ gilt in diesem Kontext, wer in mindestens einem der drei vorangehenden Quartale einen persönlichen Arztkontakt in der Praxis hatte.

Bei unbekannten Patienten dagegen bleibt es bei der 30-Prozent-Obergrenze und diese bezieht sich zudem nicht auf die Gesamtzahl, sondern auf die Zahl der Behandlungsfälle der unbekannten Patienten.

Regelungen zur Vergütung

  • Wird ein bekannter Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt, erhalten Ärzte und Psychotherapeuten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro /30 Punkten durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung – dafür, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert.
  • Haus- und Kinderärzte, die Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt vermitteln, können den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen.
  • Der Höchstwert für den Technikzuschlag wird ab 1. Juli auf 700 Punkte abgesenkt.Begründet wird das mit gesunkenen Preise der Videodienstanbieter.

Zudem ist geregelt, dass auch Nuklearmediziner Videosprechstunde anbieten und den Technikzuschlag und Authentifizierungszuschlag abrechnen können.

SVDGV: Telemedizin wird weiter eingeschränkt

Kritik kam bereits vom Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDG). Dessen Vorstand Dr. Paul Hadrossek sieht besonders bei den als „unbekannt“ eingestuften Patienten den Zugang zur Versorgung limitiert, nachdem sich die Obergrenze neuerdings nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Gruppe der unbekannten Patienten bezieht. Er spricht von einer strukturellen Ausgrenzung – gerade gesetzlich Versicherte ohne Hausarzt in unterversorgten Regionen würden so von digitaler Versorgung ausgeschlossen: „Diese Neudefinition führt faktisch zu einer drastischen Einschränkung der telemedizinischen Versorgung für genau jene Gruppen, die sie dringend benötigen.“ Moniert wird zudem der Aufwand für das Monitoring und das ab September verpflichtende Ersteinschätzungsverfahren bei unbekannten Patientinnnen und Patienten.

Auch Tim Schneider, AK Leiter Telemedizin im SVDGV, verweist auf die Unterversorgung mit Hausärzten. Die neuen Regelungen seien lediglich „ein Versuch, den Markt zu steuern“. Im Zusammenspiel mit weiterhin bestehenden Honorarkürzungen von bis zu 30 Prozent werde die telemedizinische Behandlung unbekannter Patientinnen und Patienten systematisch unattraktiv gemacht und das Behandlungskontingent voraussichtlich um eine hohe zweistellige Prozentzahl zurückgehen, sodass viele gesetzlich Versicherte künftig keinen Zugang mehr zu telemedizinischen Leistungen hätten.

Weitere Informationen:

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