Vereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband Videosprechstunden: neue Regelungen ab März

Von Nicola Hauptmann 3 min Lesedauer

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Wie wichtig ist die regionale Nähe der Patienten bei der Terminvergabe für Videosprechstunden? Die neue Vereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband zu telemedizinischen Leistungen tritt zum 1. März in Kraft und ruft bereits Kritiker auf den Plan. Eine entscheidende Regelung steht zudem noch aus.

Die Erbringung von Videosprechstunden soll laut Gesetz in einem weiten Umfang ermöglicht werden, noch immer aber gilt die Zeitbegrenzung auf 30 Prozent pro Quartal.(© devenorr – stock.adobe.com)
Die Erbringung von Videosprechstunden soll laut Gesetz in einem weiten Umfang ermöglicht werden, noch immer aber gilt die Zeitbegrenzung auf 30 Prozent pro Quartal.
(© devenorr – stock.adobe.com)

Das Digital-Gesetz verpflichtet die Partner der Bundesmantelverträge bis zum 31. Dezember 2024 Vorgaben zu vereinbaren „für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder Telekonsilien erbracht werden". Eine entsprechende Vereinbarung, als Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband nun getroffen, sie tritt zum 1. März 2025 in Kraft.

Laut Gesetz sollte insbesondere geregelt werden:

  • Die Berücksichtigung der ePA, des elektronischen Medikationsplans, elektronischer Arztbriefe und sicherer Übermittlungsverfahren sowie elektronischer Programme für eine standardisierte Ersteinschätzung,
  • die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur Videosprechstunde und
  • die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.

KBV und GKV-Spitzenverband legen in ihrer Vereinbarung die Schwerpunkte auf niedrigschwelligen und gleichberechtigten Zugang für Versicherte, Anschlussversorgung und Ersteinschätzungstool. Zudem werden auch die Bedingungen für Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes konkretisiert.

Videosprechstunde – ja, Ortsunabhängigkeit – nein?

Die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Versorgung soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass Vermittlungsportale bei Terminvergabe ausschließlich nach medizinischer Behandlungsbedürftigkeit priorisieren dürfen.

Der starke Fokus auf die Anschlussversorgung führte zu der Regelung, dass Videosprechstunden über Plattformen ab 1. September 2025 vorrangig an Patientinnen und Patienten vergeben werden sollen, die in der Nähe des Praxissitzes wohnen. Was einen gleichberechtigten Zugang wiederum einschränkt.

Patienten mit seltenen oder chronischen Erkrankungen, die oft auf Spezialisten aus anderen Regionen angewiesen seien, würden damit benachteiligt und deren Zugang zu dringend benötigter Expertise behindert, kritisiert der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV). „Damit Telemedizin Lücken in der Versorgung abfedern kann und einen echten Nutzen für die Versicherten stiftet, muss sie räumliche Grenzen überwinden und – wann immer möglich – bundesweit verfügbar sein,“ so SVDGV-Geschäftsführerin Dr. Anne Sophie Geier.

Bei der Telemedizin-Plattform TeleClinic GmbH geht man davon aus, dass bis 2035 bis zu 11.000 Hausarztpraxen unbesetzt bleiben werden und der Zugang zu medizinischer Versorgung somit gerade in strukturschwachen Regionen noch schwieriger wird. Telemedizin könne diese Lücke schließen, indem sie schnelle, ortsunabhängige Behandlungen ermöglicht. Dazu müssten aber die Rahmenbedingungen stimmen.

Dass es bei den Anfragen zu Videosprechstunden oft um leichte Fälle geht, die keine Weiterbehandlung erfordern, haben TeleClinic-Geschäftsführer Julian Simon und der Arzt Stefan Spieren zu Beginn des Jahres in einem Interview erläutert.

Kritik gibt es auch am Ersteinschätzungstool, das Vermittlungsstellen ebenfalls ab 1. September einsetzen müssen. Der Einwand des SVDGV, wenn Patienten bereits Zugang zu telemedizinischer Versorgung bei einem verfügbaren Arzt haben, sollte dieser auch die strukturierte Anamnese übernehmen, scheint an der Stelle unbegründet, denn das Ersteinschätzungstool ist nur bei unbekannten Patienten und der Vergabe über eine Vermittlungsstelle vorgeschrieben. Es geht aber auch um die hohen Anforderungen an die Software, die zur Ersteinschätzung genutzt wird: Diese muss den EU-Anforderungen an Medizinprodukte entsprechen, wobei eine Übergangsfrist bis 31. August 2026 gilt. TeleClinic-Geschäftsführer Benedikt Luber sieht durch die räumliche Beschränkung und die strikten Vorgaben zur Ersteinschätzung „unnötige Zugangshürden“ nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für den Einstieg neuer Wettbewerber.

Auch der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung befindet, der Markteintritt innovativer Wettbewerber werde durch die „deutliche Überregulierung zusätzlich eingeschränkt.“ Telemedizin sei ein entscheidender Baustein, um dem rasant steigenden Versorgungsbedarf in Zukunft überhaupt gerecht werden zu können, mahnt Dr. Paul Hadrossek, Vorstandsvorsitzender des SVDGV, die Politik trage Verantwortung, dieses Thema auf neue Füße zu stellen und Patienten flächendeckend einfachen Zugang zu einem breiten telemedizinischen Leistungsspektrum zu geben.

Immer noch bei 30 Prozent

Sowohl der SVDGV als auch die Teleklinik zeigen sich vor allem darüber enttäuscht, dass die Obergrenze für telemedizinische Leistungen von 30 Prozent pro Quartal noch immer nicht angehoben wurde. Tatsächlich hat laut Digital-Gesetz der Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab nicht nur die Voraussetzungen für Videosprechstunden, sondern auch deren Umfang festzulegen. Die Erbringung von Videosprechstunden ist mit diesen Festlegungen in einem weiten Umfang zu ermöglichen. Und die Vereinbarung der Bundesmantel-Partner ist zu berücksichtigen – die nun immerhin vorliegt. Die Festlegung zum Umfang „wollen KBV und GKV-Spitzenverband in einem nächsten Schritt angehen“, wie die KBV auf ihrer Website informiert.

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