Definitionen Was ist bzw. was tut der GKV-Spitzenverband?
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung als GKV-Spitzenverband bezeichnet. Er ist seit Anfang Juli 2008 als der bundesweite Verband der Krankenkassen in Deutschland anerkannt.
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Der Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gegründet wurde er im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform von 2007. Damals wurden die Verbandsstrukturen der Krankenkassen durch das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) stark gestrafft.
Aus sieben Verbänden entstand am 1. Juli 2008 ein Spitzenverband, der auf Bundesebene tätig ist. Ihm sind in der gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgaben der Krankenkassen übertragen worden, und zwar sowohl in der Selbstverwaltung als auch in internationalen Beziehungen. Parallel vertritt er in der Pflegeversicherung die Interessen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
Er konzipiert die Rahmenbedingungen, innerhalb derer die verschiedenen Kassen ihren Wettbewerb um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit bei der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung führen. Laut eigener Aussage steht im Zentrum der Aktivitäten des Spitzenverbandes die Gesundheit von 70 Millionen Versicherten in Deutschland.
Die Organisation des Spitzenverbandes
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat der GKV-Spitzenverband drei Organe (gemäß § 217b und § 217c SGB V). Da ist zunächst der Verwaltungsrat zu nennen. Er besteht aus 52 Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das zweite Organ ist der Vorstand, der aus maximal drei Personen bestehen darf. Er wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt und vertritt den GKV grundsätzlich nach außen. Das dritte Organ, die Mitgliederversammlung, setzt sich aus Vertretern der Krankenkassen als Mitgliedern des GKV zusammen. Der Verband finanziert sich durch Beiträge der angeschlossenen Kassen und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Aufgaben
Die Aufgaben des GKV sind gesetzlich festgelegt (§ 217f I SGB V). Dazu zählen:
- die gemeinsame Selbstverwaltung
- die Unterstützung der Kassen inklusive ihrer Landesverbände in zahlreichen Angelegenheiten
- der medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
- die Zuständigkeiten im internationalen Kontext.
Der Spitzenverband schließt Verträge und trifft Entscheidungen im Namen der Krankenkassen, etwa zur vertragsärztlichen Versorgung oder bei der Bestimmung von Fest- und Höchspreisen für Arznei- und Hilfsmittel. Verträge und Entscheidungen gelten für alle Kassen und Landesverbände und somit auch für alle Bundesbürger, die gesetzlich krankenversichert sind.
Weiterhin unterstützt der Spitzenverband die Kassen bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Dritten und bei der Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben. Zentrale Punkte sind hier zum Beispiel die Entwicklung des elektronischen Datenaustauschs und dessen Standardisierung innerhalb des Verbandes.
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