Mit DeQS-RL, der „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“, wurden Vorgaben zur Messung, dem Vergleich und der Bewertung der Behandlungsqualität in medizinischen Einrichtungen geschaffen.
Die DeQS-Richtlinie soll datenbasierte Auswertungen zur Qualität von medizinischen Einrichtungen ermöglichen.
Die DeQS-RL trat zum 1. Januar 2019 in Kraft und löste damit die bis dato geltende „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung“ (kurz: Qesü-RL) vollständig ab. Des Weiteren wurde die Richtlinie zum 1. Januar 2020 noch einmal erweitert und beinhaltete fortan auch Vorschriften und Regelungen für direkte Verfahren zur Qualitätssicherung, wodurch in der Folge im Jahr 2021 auch die „Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern“ abgeschafft und stattdessen in die hier beschriebene DeQS-RL überführt wurde. Alle Grundlagen und Regeln bauen auf den Beschlüssen aus dem Jahr 2016 auf, die der Gemeinsame Bundesausschuss (kurz: G-BA) traf.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist für die Entwicklung und Prüfung der Verfahren zuständig und kann zudem darüber bestimmen, wie Daten im Detail erhoben und auswertet werden dürfen. Dafür zieht der G-BA unter anderem externe Hilfe, wie beispielsweise vom IQTIG, zu Rate. Die vollständige Richtlinie unterteilt sich in zwei Teile, wobei der erste Teil die Rahmenbedingungen zur Erhebung, Verarbeitung und späteren Nutzung der Daten definiert. Der zweite Teil widmet sich medizinisch relevanten und themenspezifischen Bestimmungen, so beispielsweise für gynäkologische Operationen oder Nierenersatztherapien.
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung hat ein festes, übergeordnetes Ziel: Sie soll datenbasierte Auswertungen zur Qualität von medizinischen Einrichtungen, darunter sowohl Krankenhäuser als auch Praxen, ermöglichen. In der Folge ist ein wichtiger Umstand, dass die DeQS-RL nicht wie zuvor lediglich eine Momentaufnahme erfasst, also beispielsweise bei der Entlassung des Patienten, sondern auch den weiteren Verlauf berücksichtigt.
Inhalte der DeQS-RL und der Qualitätssicherungsverfahren
In der Summe enthält die DeQS-RL 16 themenspezifische und voneinander getrennte Qualitätssicherungsverfahren. Zu diesen zählen beispielsweise:
Cholezystektomie (QS CHE)
Perinatalmedizin (QS PM)
Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP)
Transplantationsmedizin (QS TX)
Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF)
Jedes einzelne Qualitätssicherungsverfahren sieht eine unterschiedliche Erhebung, Erfassung und Bewertung verschiedener Qualitätskriterien vor. Unter anderem werden hierfür Dokumentationen und Berichte von Leistungserbringern herangezogen, was in diesem Fall die ausführenden Mediziner beziehungsweise Praxen und Krankenhäuser sind. Parallel dazu fließen in die Bewertung auch Daten ein, die den Krankenkassen vorliegen. Vorgesehen sind außerdem sporadische und stichpunktartige Befragungen von Patienten über einen mittleren Zeitraum, welche wiederum auch den Verlauf während und nach der Behandlung erfassen sollen.
Auswirkungen der DeQS-RL in der Praxis
Der Gesetzgeber und Gemeinsame Bundesausschuss erhoffen sich dadurch belastbare Datensätze, die einen einheitlichen Vergleich unterschiedlicher Krankenhäuser und Praxen mit Hinblick auf ihre Qualität ermöglichen. Die erhobenen Daten werden hierfür regelmäßig ausgewertet. Sofern sich da potenzielle Mängel oder eine unterdurchschnittliche Qualität abzeichnen, müssen Leistungserbringer (Krankenhäuser und Ärzte) bei einem Stellungnahmeverfahren vorstellig werden. Bei diesem Verfahren können die Verantwortlichen der DeQS-RL gemeinsam mit den Leistungserbringern ermitteln, warum es zu Mängeln kam und wie sich diese durch gezielte Maßnahmen eliminieren lassen.
Die dafür herangezogenen Qualitätsindikatoren erfassen sowohl die ergebnisorientierte Qualität der Behandlung als auch damit assoziierte Strukturprozesse und Abläufe. Die wichtigsten Erkenntnisse, die aus der Bewertung der DeQS-RL hervorgehen, sollen einmal jährlich in einem Bundesqualitätsbericht publiziert werden. Des Weiteren werden die Daten in den Qualitätsberichten zu den Krankenhäusern berücksichtigt. Da es sich bei der DeQS-RL um ein konsequent weiterentwickeltes Verfahren handelt, können auch in Zukunft weitere Kriterien oder beispielsweise Qualitätssicherungsverfahren für einzelne Behandlungen hinzukommen.
Alle Erkenntnisse, die aufgrund der DeQS-RL zusammengetragen und ausgewertet werden, werden anschließend zudem dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (kurz: IQTIG) überstellt. Dieses Institut soll die Auswertungen wiederum nutzen, um künftig noch präzisere Bewertungsmethodiken zu entwickeln. Gleichermaßen erhofft sich der Gemeinsame Bundesausschuss dadurch einen reduzierten Bürokratieaufwand auf Seiten der Leistungserbringer An dieser Stelle setzen vor allem die durch die Krankenkassen übermittelten Daten sowie die geplanten Patientenbefragungen an, welche Ärzte und Krankenhäuser entlasten sollen, da diese auf der Gegenseite nur noch eine reduzierte beziehungsweise präzisere Qualitätssicherungsdokumentation übernehmen sollen.
Leistungserbringer sollen sich untereinander vergleichen können
Ein weiterer wichtiger Umstand vom DeQS-RL ist die Vergleichbarkeit, die nicht nur auf Seiten des Gesetzgebers und seiner Institutionen und Ausschüsse, sondern auch bei den Krankenhäusern und Arztpraxen gegeben sein soll. Dafür erhalten diese die Möglichkeit sich anhand der festgelegten Kriterien mit anderen Leistungserbringern zu vergleichen. Eine offizielle Intervention ist möglich, sobald die Qualität dauerhaft unter den anvisierten Kennzahlen zurückbleibt.
Stand: 08.12.2025
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Patienten werden pseudonymisiert
Mit Hinblick auf den Datenschutz schreibt der Gesetzgeber in der DeQS-RL eine Pseudonymisierung der Patienten und ihrer behandlungsspezifischen Daten und Krankheitsverläufe vor. Das bedeutet, dass die Ausschüsse mit zwei getrennten Datensätzen arbeiten: Ein Datensatz enthält nicht identifizierbare Merkmale des jeweiligen Patienten, mit Hilfe des zweiten Datensatzes ist aber eine Zuordnung zum Patienten möglich - beispielsweise durch eine einzigartige Behandlungs- oder Identifikationsnummer. Die Berichte, selbstverständlich ohne personenbezogene Daten, sollen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit diese als medizinische Laien die Behandlungs- und Einrichtungsqualität besser beurteilen können.