Gesundheitswesen ePA: Es bleibt beim Opt-Out

Von Susanne Ehneß 2 min Lesedauer

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Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hält an der Widerspruchslösung zur elektronischen Patientenakte fest. Eine Petition hatte gefordert, die Akte nur mit ausdrücklichem Einverständnis anzulegen.

Die ePA wird auch künftig automatisch angelegt, wenn nicht aktiv widersprochen wird.(©  agenturfotografin - stock.adobe.com)
Die ePA wird auch künftig automatisch angelegt, wenn nicht aktiv widersprochen wird.
(© agenturfotografin - stock.adobe.com)

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die elektronische Patientenakte (ePA) darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen BürgerInnen angelegt werden“, heißt es im Text der Petition, die bereits im Mai 2023 eingereicht wurde.

In der Begründung der Petition heißt es, der Zugang zu intimen, medizinischen Daten dürfe Forschern und anderen Nutzern nicht gewährt werden, zudem werde damit die ärztliche Schweigepflicht abgeschafft. Auch aufgrund der Gefahr von Hackerangriffen dürfe es keine zentrale Speicherung von Krankheitsdaten – ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen – geben.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hält jedoch an der Widerspruchslösung fest. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien“.

Der Ausschuss erkennt große Potenziele darin, die ePA flächendeckend verfügbar zu machen. Die Opt-out-Lösung sei in anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Frankreich bereits Realität. Mit der erhöhten Verfügbarkeit wichtiger Gesundheitsdaten könnten medizinische Therapieentscheidungen auf einer besseren Datengrundlage erfolgen, heißt es weiter. Die ePA solle somit stärker als bisher Versorgungsprozesse unterstützen und auf konkrete mehrwertstiftende Anwendungen fokussiert werden. Die im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) enthaltenen Regelungen berührten die Vorschriften des geltenden Rechts zur ärztlichen Schweigepflicht nicht. „Das gilt auch und gerade mit Blick auf gesetzlich normierte Verpflichtungen für Ärzte, die ePA mit bestimmten gesetzlich festgelegten Daten zu befüllen“, schreiben die Mitglieder des Petitionsausschusses, die zudem darauf hinweisen, dass es für das Forschungsdatenzentrum Gesundheit keinesfalls eine Datenfreigabe gebe. Vielmehr erhielten Forscher in sicheren virtuellen Verarbeitungsräumen kontrollierten Zugang zu anonymisierten oder pseudonymisierten Daten. Dabei werde das Re-Identifizierungsrisiko minimiert. Der Versuch einer Re-Identifizierung sei mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbewehrt, heißt es in der Beschlussempfehlung.

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