Definitionen Was ist das Opt-out-Verfahren?
Opt-Out ist ein Begriff aus dem Englischen und beschreibt den gewählten Ausstieg oder die Abwahl einer Option. Die Regelung wird vor allem im Marketing verwendet, kann jedoch auch bei Verträgen und ähnlichem angewendet werden.

Das Opt-out-Verfahren (engl. to opt out (of), „sich gegen etwas zu entscheiden“) kommt aus dem Marketing. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher Werbeaktionen zustimmt, solange er diesen nicht ausdrücklich widerspricht – und ist daher streng reguliert.
Rechtliche Entscheidungen zum Opt-out-Verfahren
Bereits seit 2005 ist die Zusendung von Werbemails etwa nur nach einer „vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten“ erlaubt (§7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Die Ausnahme: Wenn bei bestehenden Vertragsbeziehungen per eMail Waren und Dienstleistungen beworben werden, die den zuvor erworbenen ähneln. Hierbei muss jedoch „klar und deutlich“ auf die Abmelde-Möglichkeit hingewiesen werden.
Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof 2008, dass eine Einwilligung, die über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, auch dann nicht ausreicht, wenn sie von einer Opt-out-Möglichkeit begleitet wird (AZ. VIII ZR 348/06).
Opt-Out bei personenbezogenen Daten?
Ein ähnliches Bild zeichnet sich beim Sammeln und Verwenden personenbezogener Daten ab: Auch hier ist ausdrücklich ein Opt-in-Verfahren vorgesehen und Opt-out dementsprechend nicht erlaubt.
Opt-Out bei postalischen Zusendungen
Bei postalischer Werbung ist die Opt-out-Regelung hingegen zugelassen. Das gilt unter anderem auch bei Probeabonnements (etwa einer Zeitschrift): Der Vertrag wird dabei automatisch verlängert, widerspricht der Nutzer nicht (rechtzeitig). Diese Form der Vertragsgestaltung geht dabei allerdings auch immer mit zumutbaren Kündigungsfristen einher. Zudem müssen die Möglichkeiten, wie die Einwilligung zurückgezogen werden kann, deutlich kommuniziert werden.
Opt-out bei EU-Verträgen
Das Opt-out-Verfahren kann jedoch nicht nur im Bereich des Marketing zum Einsatz kommen. Auch bei Verträgen der Europäischen Union ist es Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen erlaubt, sich nicht beziehungsweise vorerst nicht an der Zusammenarbeit zu beteiligten. Geschehen ist dies beispielsweise bei der Währungsunion: Unter anderem Schweden und Dänemark haben sich gegen die Einführung des Euros entschieden.
Opt-out auch für die ePA?
Aktuell in der Diskussion ist das Opt-out-Verfahren auch für die elektronische Patientenakte (ePA). Diese steht Versicherten bisher nur nach der ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in) zur Verfügung. Die Zugriffszahlen entwickeln sich dadurch jedoch nicht wie gewünscht. Datenschutzrechtlich spricht zumindest nichts gegen eine Opt-out-Regelung. Das zeigt ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Bertelsmann Stiftung und der Stiftung Münch.
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