Schneller helfen bei Herzstillstand Stiftungen fordern flächendeckende Einführung von Ersthelfer-Apps

Von Nicola Hauptmann 3 min Lesedauer

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In Deutschland sollen App-basierte Ersthelfersysteme flächendeckend eingeführt werden, um die Notfallversorgung bei Herz-Kreislauf-Stillstand zu verbessern, fordern die ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger Stiftung in einem gemeinsamen Papier. Dazu haben sie auch ein juristisches Gutachten vorgelegt.

Damit Ersthelfer unabhängig von ihrem aktuellen Aufenthaltsort deutschlandweit alarmiert werden können, braucht es zudem bundeseinheitliche Regelungen zur Interoperabilität der Systeme.(© iconation – stock.adobe.com)
Damit Ersthelfer unabhängig von ihrem aktuellen Aufenthaltsort deutschlandweit alarmiert werden können, braucht es zudem bundeseinheitliche Regelungen zur Interoperabilität der Systeme.
(© iconation – stock.adobe.com)

Bei Herz-Kreislaufstillstand sinkt die Überlebenswahrscheinlichkeit mit jeder Minute, die Hilfsfristen der Rettungsdienste sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich, die Zeiten bis zur Intervention oft zu lang. „Ersthelfer, die per Smartphone parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden, weil sie sich in direkter lokaler Umgebung zum Einsatzort befinden, können in diesen Situationen den entscheidenden Unterschied machen“, schreiben die ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger Stiftung in einem jetzt veröffentlichten Ergebnispapier. Darin haben die drei Stiftungen Positionen und Lösungen zusammengefasst, die sie gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus der Praxis erarbeitet haben.

Ersthelfer Apps müssen interoperabel sein

Für die Alarmierung der Ersthelfer per Smartphone braucht es entsprechende Systeme. Die Einführung flächendeckender und vernetzter Ersthelfer-Apps, die mit den verpflichtenden Defibrillatoren-Registern der Leitstellen vernetzt sind, hat bereits die Regierungskommission zur Krankenhausreform in ihrer neunten Stellungnahme empfohlen. Die Stiftungen konstatieren in ihrem Papier zwei grundlegende Probleme: Nicht einmal die Hälfte der deutschen Rettungsleitstellen nutze überhaupt schon ein app-basiertes Ersthelfersystem und die bestehenden Systeme seien nicht kompatibel. Somit könnten Ersthelfer nicht mehr erreicht werden, sobald sie sich außerhalb des Bereichs ihrer App befinden. Überregionale Alarmierung erfordert also Interoperabilität. Bundeseinheitliche Vorgaben seien erstrebenswert.

Die Verfasser belassen es nicht bei dieser Empfehlung, sondern haben ein juristisches Gutachten beauftragt. Der Gutachter Professor Dr. Andreas Pitz (Hochschule Mannheim) geht darin den Fragen nach,

  • inwieweit der Gesetzgeber möglicherweise verpflichtet ist, ein smartphonebasiertes Ersthelferalarmierungssystem zur Verfügung zu stellen – und auch für die Finanzierung zu sorgen und
  • ob eine Festlegung von Mindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme möglich ist und wer über die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt.

Regelungen der Länder greifen zu kurz

Ausgehend vom Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den staatlichen Schutzpflichten, die sich daraus ergeben, werden die Regelungen der Bundesländer bewertet. Diese sähen unterschiedliche Hilfsfristen vor, in einigen Bundesländern 8 Minuten, in anderen 12 bis 15 Minuten, diese Planwerte würden zudem häufig nicht erreicht. Der Befund des Gutachters: „Die Bundesländer kommen ihrer Pflicht nicht nach, da sie die maßgeblichen notfallmedizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf das interventionsfreie Intervall organisatorisch nicht umsetzen und ein interventionsfreies Intervall von weit über fünf Minuten organisatorisch dulden.“ In der Konsequenz blieben die gesetzlichen Regelungen erheblich hinter dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Schutzziel zurück. Als Beleg dafür, dass die organisatorische Verkürzung des interventionsfreien Intervalls objektiv möglich ist, verweist Pitz auf medizinische Studien, nach denen smartphonebasierte Ersthelfersysteme in der Lage seien, das interventionsfreie Intervall auf vier bis sechs Minuten zu verkürzen. Bei Kosten für Einführung und Betrieb eines solchen Ersthelfersystems von knapp 0,5 Prozent der Gesamtkosten des Rettungsdienstsystems (pro Landkreis/ Stadt), sei das auch wirtschaftlich leistbar.

Gesetzgeber in der Pflicht

Da smartphonebasierte Ersthelfersysteme unter Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern derzeit die einzige realistische Möglichkeit darstellten, das interventionsfreie Intervall bei Herz-Kreislauf-Stillstand auf das medizinisch Notwendige zu verkürzen, folgt laut dem Gutachten „eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers, für die Bereitstellung solcher Systeme als Bestandteil eines funktionierenden Rettungsdienstsystems regulatorisch Sorge zu tragen.“

Die anteilig auf GKV-Versicherte entfallenden Kosten für die Vorhaltung eines smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems könnten als „Nebenleistung“ oder „Annexleistung“ über §§ 60, 133 SGB V den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden.

Aus verschiedenen Kompetenztiteln (zu Telekommunikation, Recht der Wirtschaft und Sozialversicherung) wird zudem eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen abgeleitet. Der Gutachter formuliert einen konkreten Vorschlag für eine solche gesetzliche Regelung in § 133a SGB V.

Als eine wesentliche Erkenntnis nennt Christof Constantin Chwojka, Geschäftsführer der Björn Steiger Stiftung, dass die Finanzierung von Ersthelfersystemen schon jetzt im bestehenden Rechtsrahmen sichergestellt werden könnte. „Der Bund könnte und sollte nun rasch technische Mindeststandards für Ersthelfer-Apps festlegen und damit die Grundlagen für die nötige Interoperabilität legen."

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