In Deutschland sollen App-basierte Ersthelfersysteme flächendeckend eingeführt werden, um die Notfallversorgung bei Herz-Kreislauf-Stillstand zu verbessern, fordern die ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger Stiftung in einem gemeinsamen Papier. Dazu haben sie auch ein juristisches Gutachten vorgelegt.
Damit Ersthelfer unabhängig von ihrem aktuellen Aufenthaltsort deutschlandweit alarmiert werden können, braucht es zudem bundeseinheitliche Regelungen zur Interoperabilität der Systeme.
Bei Herz-Kreislaufstillstand sinkt die Überlebenswahrscheinlichkeit mit jeder Minute, die Hilfsfristen der Rettungsdienste sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich, die Zeiten bis zur Intervention oft zu lang. „Ersthelfer, die per Smartphone parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden, weil sie sich in direkter lokaler Umgebung zum Einsatzort befinden, können in diesen Situationen den entscheidenden Unterschied machen“, schreiben die ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger Stiftung in einem jetzt veröffentlichten Ergebnispapier. Darin haben die drei Stiftungen Positionen und Lösungen zusammengefasst, die sie gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus der Praxis erarbeitet haben.
Ersthelfer Apps müssen interoperabel sein
Für die Alarmierung der Ersthelfer per Smartphone braucht es entsprechende Systeme. Die Einführung flächendeckender und vernetzter Ersthelfer-Apps, die mit den verpflichtenden Defibrillatoren-Registern der Leitstellen vernetzt sind, hat bereits die Regierungskommission zur Krankenhausreform in ihrer neunten Stellungnahme empfohlen. Die Stiftungen konstatieren in ihrem Papier zwei grundlegende Probleme: Nicht einmal die Hälfte der deutschen Rettungsleitstellen nutze überhaupt schon ein app-basiertes Ersthelfersystem und die bestehenden Systeme seien nicht kompatibel. Somit könnten Ersthelfer nicht mehr erreicht werden, sobald sie sich außerhalb des Bereichs ihrer App befinden. Überregionale Alarmierung erfordert also Interoperabilität. Bundeseinheitliche Vorgaben seien erstrebenswert.
Die Verfasser belassen es nicht bei dieser Empfehlung, sondern haben ein juristisches Gutachten beauftragt. Der Gutachter Professor Dr. Andreas Pitz (Hochschule Mannheim) geht darin den Fragen nach,
inwieweit der Gesetzgeber möglicherweise verpflichtet ist, ein smartphonebasiertes Ersthelferalarmierungssystem zur Verfügung zu stellen – und auch für die Finanzierung zu sorgen und
ob eine Festlegung von Mindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme möglich ist und wer über die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt.
Regelungen der Länder greifen zu kurz
Ausgehend vom Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den staatlichen Schutzpflichten, die sich daraus ergeben, werden die Regelungen der Bundesländer bewertet. Diese sähen unterschiedliche Hilfsfristen vor, in einigen Bundesländern 8 Minuten, in anderen 12 bis 15 Minuten, diese Planwerte würden zudem häufig nicht erreicht. Der Befund des Gutachters: „Die Bundesländer kommen ihrer Pflicht nicht nach, da sie die maßgeblichen notfallmedizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf das interventionsfreie Intervall organisatorisch nicht umsetzen und ein interventionsfreies Intervall von weit über fünf Minuten organisatorisch dulden.“ In der Konsequenz blieben die gesetzlichen Regelungen erheblich hinter dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Schutzziel zurück. Als Beleg dafür, dass die organisatorische Verkürzung des interventionsfreien Intervalls objektiv möglich ist, verweist Pitz auf medizinische Studien, nach denen smartphonebasierte Ersthelfersysteme in der Lage seien, das interventionsfreie Intervall auf vier bis sechs Minuten zu verkürzen. Bei Kosten für Einführung und Betrieb eines solchen Ersthelfersystems von knapp 0,5 Prozent der Gesamtkosten des Rettungsdienstsystems (pro Landkreis/ Stadt), sei das auch wirtschaftlich leistbar.
Gesetzgeber in der Pflicht
Da smartphonebasierte Ersthelfersysteme unter Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern derzeit die einzige realistische Möglichkeit darstellten, das interventionsfreie Intervall bei Herz-Kreislauf-Stillstand auf das medizinisch Notwendige zu verkürzen, folgt laut dem Gutachten „eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers, für die Bereitstellung solcher Systeme als Bestandteil eines funktionierenden Rettungsdienstsystems regulatorisch Sorge zu tragen.“
Die anteilig auf GKV-Versicherte entfallenden Kosten für die Vorhaltung eines smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems könnten als „Nebenleistung“ oder „Annexleistung“ über §§ 60, 133 SGB V den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden.
Aus verschiedenen Kompetenztiteln (zu Telekommunikation, Recht der Wirtschaft und Sozialversicherung) wird zudem eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen abgeleitet. Der Gutachter formuliert einen konkreten Vorschlag für eine solche gesetzliche Regelung in § 133a SGB V.
Als eine wesentliche Erkenntnis nennt Christof Constantin Chwojka, Geschäftsführer der Björn Steiger Stiftung, dass die Finanzierung von Ersthelfersystemen schon jetzt im bestehenden Rechtsrahmen sichergestellt werden könnte. „Der Bund könnte und sollte nun rasch technische Mindeststandards für Ersthelfer-Apps festlegen und damit die Grundlagen für die nötige Interoperabilität legen."
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung befindet sich derzeit in der Abstimmung, am 6. November findet die öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses statt.