Als nationale Infrastruktur des Gesundheitswesens steht die Telematikinfrastruktur (TI) auch Anwendungen abseits der von der Gematik spezifizierten oder entwickelten offen. Diese werden „Weitere Anwendungen für den Datenaustausch“ – oder kurz: WANDA – genannt.
WANDA steht für „Weitere Anwendungen für den Datenaustausch in der Telematikinfrastruktur“
(Bild: aga7ta – stock.adobe.com)
Das Akronym WANDA steht für Weitere Anwendungen für den Datenaustausch in der Telematikinfrastruktur. Diese werden nicht von der Gematik spezifiziert oder entwickelt und funktionieren unabhängig von der elektronischen Gesundheitskarte. WANDA-Anwendungen unterstützen Leistungserbringer bei der medizinischen Versorgung, Rehabilitation oder Pflege der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der systematischen Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Gesundheitsforschung.
Man unterscheidet dabei zwischen WANDA Basic- und WANDA Smart-Anwendungen. Erstere ermöglichen die sichere Nutzung einer Weiteren Anwendung für Leistungserbringer über die TI, ohne dass diese Anwendung dabei auf TI-eigene Dienste zugreifen kann. WANDA Smart-Anwendungen nutzen hingegen zentrale Dienste der Telematikinfrastruktur, beispielsweise den Verzeichnisdienst oder den Namensdienst, oder auch wahlweise kryptografische Identitäten der TI für die eigene Anwendung.
Mit WANDA in die TI
Ob die WANDA eines Herstellers die Voraussetzungen für den Einsatz erfüllt, stellt die Gematik anhand eines Bestätigungsverfahren fest. Dieses ersetzt die bisherigen Verfahren „aAdG“, „aAdG-NetG-TI“ und „aAdG-NetG“. Die dazu erforderlichen Angaben liefert der Anbieter im Rahmen einer Selbstauskunft. Zuvor muss er sich jedoch entscheiden, ob die Zulassung für die Anbindungskategorie WANDA Basic oder WANDA Smart erfolgen soll, denn die Anforderungen weisen Unterschiede auf. So müssen Anbieter für Weitere Anwendungen mit Zugriff auf TI-Dienste beispielsweise Eigenverantwortliche Tests (EvT) für ihre Systeme durchführen und ein Sicherheitsgutachten einreichen, das die Erfüllung der Datenschutz- und Informationssicherheitsanforderungen für den Bestätigungsumfang nachweist.
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Stand vom 30.10.2020
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