Um eRezepte zu bearbeiten, sollten Apotheken die Telematikinfrastruktur (TI) auf dem neuesten Stand halten. Verhandlungen mit den Krankenkassen zur Kostenerstattung für die TI sind jedoch gescheitert. Jetzt ist das Bundesgesundheitsministerium am Zug.
Weniger Bürokratie, mehr Zeit für Beratung – Vorteile, die das eRezept den Apotheken bringen soll. Doch auch die Kostenerstattung für die TI muss geklärt sein
Nach einem holprigen Start nahm die Nutzung des eRezepts zuletzt Fahrt auf: Seit September 2022 müssen die Apotheken elektronische Rezepte bearbeiten können; Anfang Mai meldete die Gematik über 1,7 Millionen eingelöste digitale Verschreibungen. Wenn diese nun ab Mitte 2023 zusätzlich auch mit der elektronischen Gesundheitskarte eingelöst werden können, werde das „den Weg für ein medienbruchfreies Einlösen von eRezepten in der Apotheke ebnen“, wie Gematik-Geschäftsführer Leyck Dieken gegenüber der Healthcare-Digital-Redaktion erklärte.
Ebenfalls zur Jahresmitte, ab 1. Juli 2023, sollen die Apotheken die Kosten für die notwendige Telematik-Infrastruktur (TI) über eine Pauschale von den Krankenkassen erstattet bekommen. Über die Höhe dieser Pauschale sollten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis 30. April einigen – das gelang nicht. Laut DAV betrafen die Meinungsverschiedenheiten die Höhe der monatlichen Pauschale, Art und Umfang der notwendigen TI-Komponenten sowie die Behandlung von Alt- und Neufällen. Der Apothekerverband wirft den Krankenkassen vor, diese wollten zwar den Versicherten moderne Versorgungsangebote machen, jedoch kein Geld für notwendige Investitionen und Betriebskosten ausgeben: „Die Krankenkassen blockieren die Apotheken, beim eRezept auf dem neuesten Stand zu bleiben, und treffen damit vor allem ihre eigenen Versicherten“, sagt DAV-Vorstand Anke Rüdinger.
Vom GKV-Spitzenverband heißt es dazu: „Wir bedauern sehr, dass es bei der neuen Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfrastruktur aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Positionen zu keiner Einigung bei den Verhandlungen gekommen ist, zumal die Verhandlungen zunächst durchaus konstruktiv verliefen.“
Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§379 Sozialgesetzbuch V) ist nun das Bundesgesundheitsministerium in der Pflicht, den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten festzulegen. Eine bislang geltende TI-Refinanzierungsvereinbarung zwischen Krankenkassen und Apotheken läuft Ende Juni aus.
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