Elektronische Patientenakte ePA: Beantragung und Widerspruch ohne großen Aufwand

Von Susanne Ehneß Lesedauer: 1 min

Bis Ende Juni 2023 wurden deutschlandweit rund 700.000 elektronische Patientenakten (ePA) angelegt. Aus Sicht der Bundesregierung sind diese Zahlen „nicht zufriedenstellend“.

Die ePA wird noch nicht ausreichend genutzt
Die ePA wird noch nicht ausreichend genutzt
(© HNFOTO – stock.adobe.com)

704.050 elektronische Patientenakten wurden bis Ende Juni 2023 angelegt, doch es könnten und sollten weit mehr sein. In einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion bewertet die Bundesregierung diese Zahl als „nicht zufriedenstellend“ und führt sie auf „hohe Aufwände bei der Beantragung der ePA“ zurück. Hier bestehe „dringender Handlungsbedarf“.

Etwa ein Prozent der gesetzlich Versicherten nutze laut Angaben der Regierung derzeit eine ePA, und zwei Prozent haben eine elektronische Gesundheitskarte mit PIM erhalten. Diese Gruppe hat somit die Identitätsprüfung durchlaufen. Wie die Regierung betont, könne mit den auf der Gesundheitskarte enthaltenen Zertifikaten jedoch „lediglich die elektronische Identität des Versicherten in der Kommunikation mit seiner Krankenkasse und gegenüber Gesundheitsdiensten innerhalb der Telematikinfrastruktur, also ausschließlich im Gesundheitswesen, nachgewiesen werden“. Sie gilt also nicht als allgemeiner Identitätsnachweis.

Hoffnung setzt die Bundesregierung in die geplante Opt-Out-Regelung im Rahmen des Digitalgesetzes, die vorsieht, dass Versicherten künftig automatisch eine ePA angelegt wird – außer, sie widersprechen. „Hierdurch wird eine gleichberechtigte Teilhabe aller gesetzlich Versicherten an den Vorzügen der ePA für die Versorgung gewährleistet“, heißt es von der Bundesregierung. Und: „Auch bei einer Opt-out-Lösung besteht ein klarer Fokus auf die IT-Schutzziele Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit.“ Die Möglichkeit des Widerspruchs vonseiten der Patienten soll nach dem Wunsch der Bundesregierung „möglichst aufwandsarm“ und barrierefrei ablaufen. Die genaue Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens liege aber bei den Krankenkassen.

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