Ein „Gesundheitsdatennutzungsgesetz zur besseren wissenschaftlichen Nutzung im Einklang mit der DSGVO“, das hat die amtierende Ampel-Regierung in ihrem Koalitionsvertrag versprochen. Und tatsächlich: Das Bundesministerium für Gesundheit arbeitet bereits an einem ersten Referentenentwurf. Rechtsanwalt Nikolai Schmidt erläutert, wie sich ein solches Gesetz in das bisherige Datenschutzgefüge einordnen lässt, wo es sinnvollerweise ansetzen muss und ob die Initiative überhaupt mit den Plänen der EU vereinbar ist.
„Die DSGVO verbietet keine Datennutzung, sondern macht sie erst sinnvoll möglich“
Springen wir zunächst zurück in das Jahr 2018. Die DSGVO tritt nach langer Vorlaufzeit final in Kraft und verändert die bisherige Art und Weise, wie Daten – allen voran sensible, personenbezogene Daten – erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine Kritik an der Verordnung, die seither jedoch nicht abzureißen scheint: Der strenge Datenschutz erschwere maßgebliche Fortschritte in der Forschung und Entwicklung. Gerade im Gesundheitswesen dominiert vielerorts die Auffassung, dass die DSGVO ein Blocker bei der Digitalisierung sei und in praktischer Hinsicht mehr Hürden als Nutzen bringe.
Die DSGVO als Rahmen für die Datennutzung
Beim näheren Hinschauen entpuppt sich diese Aussage jedoch als Trugschluss. Denn Tatsache ist: Die DSGVO verbietet keine Datennutzung, sondern macht sie erst sinnvoll möglich. Der von der EU zum Ziel gesetzte digitale Binnenmarkt soll die Nutzung der Daten mit dem Schutz einzelner Personen in ein ausgeglichenes Verhältnis bringen. Die Verordnung setzt dafür den essenziellen Rahmen.
Gleichwohl lässt sich natürlich nicht verleugnen, dass es praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung gibt. Diese sind jedoch vielmehr das Symptom einer allgemeinen Rechtsunsicherheit in Bezug auf geltende Datenschutzregeln. Das ist nicht überraschend. Denn während schon die Auslegung und Durchsetzung der DSGVO in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten anders gehandhabt wird, kommen hierzulande jeweils noch Unterschiede in den Bundesländern hinzu. Darüber hinaus hat sich in den bisherigen vier Jahren seit Inkrafttreten vielerorts noch keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Das Resultat ist ein Flickenteppich, auf dem der Überblick nur schwer gewahrt werden kann. Abgesehen von europäischen Verordnungen liefert das deutsche Geflecht aus Bundesdatenschutzgesetz, vereinzelten Landesdatenschutzgesetzen, Landeskrankenhausgesetzen sowie dem Gendiagnostikgesetz nicht die dringend benötigte Klarheit.
Kann hier nun das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (kurz „GeDaG“) ansetzen und das bisherige Datenschutzgerüst für die Gesundheitsbranche konkretisieren?
Auf der nächsten Seite: Entwicklungen auf europäischer Ebene. Und: Der deutsche Gesetzgeber.
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Stand vom 30.10.2020
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