Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat das Bundesgesundheitsministerium Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Es soll zudem die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren sowie die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessern.
PUEG: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
(Bild: aga7ta – stock.adobe.com)
Eine Reform der Pflegegesetze wurde bereits seit Jahren gefordert. Immer mehr Menschen sind in Deutschland auf eine Pflege angewiesen. Die finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige oder Dienstleistungen kann die Kosten jedoch oft nicht mehr decken. Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Zudem sollen die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Pflege vorangetrieben werden.
Die wichtigsten Inhalte des PUEG
Anhebung der Leistungsbeträge
Um Pflegebedürftige und ihre Angehörige bei steigenden Kosten finanziell zu entlasten, sollen die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben werden. Der Schwerpunkt liegt bei der ambulanten Pflege. Das Pflegegeld soll zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent steigen. Zudem werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen (z. B. häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflegedienste) um 5 Prozent angehoben.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass zum 1. Januar 2025 alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben werden. In diesem Schritt steigen auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen noch einmal um 4,5 Prozent.
Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Januar 2028 geplant, sie soll die Kerninflationsrate der vorausgehenden drei Kalenderjahre berücksichtigen.
Erweiterung des Pflegeunterstützungsgeldes
Das Pflegeunterstützungsgeld unterstützt Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause selber pflegen. Sie haben als Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr ihrer Arbeit fernzubleiben, um ihre Angehörigen zu pflegen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Die offizielle Bezeichnung lautet „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“. Sofern der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat, kann er für diese zehn Tage das Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Zusammenfassung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege soll es Angehörigen ermöglichen, selbst eine Auszeit von ihrer Pflegetätigkeit zu nehmen, wenn sie beispielsweise krank sind oder Urlaub machen möchten. Zu diesem Zweck sollen pflegebedürftige Personen vorübergehend in einer stationären Einrichtung zur Kurzzeitpflege untergebracht werden können.
Beide Leistungen werden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst, der flexibler eingesetzt werden kann.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte
Das Gesetz zielt auch auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte ab. Hierfür wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen, zu denen unter anderem die Anhebung der Mindestlöhne, die Stärkung der Mitbestimmung, die Verbesserung des Gesundheitsschutzes sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung gehören.
Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege
Zu den Kernpunkten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes gehört die Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege. So sollen die Pflegeprozesse optimiert, die Kommunikation erleichtert die Versorgung verbessert werden. Um dies zu ermöglichen, soll eine elektronische Patientenakte für Pflegebedürftige eingeführt werden. Zudem werden Pflegeeinrichtungen mit digitalen Geräten und Anwendungen für die Erfassung und Verwaltung der Daten ausgestattet. Zur Digitalisierung gehören darüber hinaus Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen und die Förderung von telemedizinischen Leistungen.
Stand: 08.12.2025
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Wie wirkt sich das PUEG auf die Pflegeversicherungsbeiträge aus?
Das PUEG ist mit Mehrausgaben verbunden. Zur Finanzierung sollen die Pflegeversicherungsbeiträge zum 1. Januar 2024 um 0,3 Prozentpunkte steigen. 0,2 Prozentpunkte davon zahlt der Arbeitgeber, 0,1 Prozentpunkte der Arbeitnehmer. Die Beiträge für Kinderlose steigen zusätzlich um 0,1 Prozentpunkte.