MedCanG-NovelleEuroparechtliche Risiken für Telemedizin- und Versandverbot
Ein Gastbeitrag von
Franziska Katterbach
7 min Lesedauer
Bundesgesundheitsminister Linnemann drängt auf das Verbot von Online-Erstverordnung und Versand medizinischer Cannabisblüten. Die Begründung trägt beide Eingriffe nicht, und unionsrechtlich sind beide angreifbar. Rechtsanwältin Franziska Katterbach ordnet ein.
Die Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes sieht unter anderem vor, dass Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt verschrieben werden dürfen.
„Konsumcannabis auf Knopfdruck per Versandhandel, das hat nichts mehr mit Gesundheitsversorgung zu tun.“ Mit diesem Satz hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann beim Deutschen Apothekertag die Debatte um das Medizinal-Cannabisgesetz neu belebt. Die Importe von Cannabisblüten würden nach einer Prognose seines Ministeriums in diesem Jahr auf 300 Tonnen steigen. Dies sei ein Missbrauch, der in der Breite nichts mehr mit „medizinal“ zu tun habe, sondern mit Drogenkonsum. Die Gespräche der Koalitionsfraktionen müssten zum Erfolg kommen.
Gemeint ist der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061). Danach dürfen Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder beim Hausbesuch verschrieben werden; Folgeverschreibungen setzen einen solchen Kontakt innerhalb der letzten vier Quartale voraus. Ihre Abgabe im Wege des Versandes soll unzulässig werden. Der Entwurf liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss.
Man stelle sich denselben Haushalt zweimal vor. Im einen Fall erreicht ihn per Paket ein ärztlich verordnetes Arzneimittel. Es unterliegt den Qualitätsanforderungen des Arzneibuchs, wurde mehrstufig auf seine Qualität geprüft und von einer Apotheke vor der Abgabe kontrolliert. Im anderen Fall dürfen in derselben Wohnung bis zu drei lebende Cannabispflanzen und bis zu 50 Gramm Cannabis je Erwachsenem vorhanden sein (§ 3 Abs. 2 S. 1 KCanG). Hier gibt es weder Qualitätsprüfung noch ärztliche Begleitung oder pharmazeutische Beratung. Verboten werden soll nach dem Entwurf nur das Paket.
Konsum- und Medizinalcannabis unterliegen unterschiedlichen Regeln. Der Vergleich zeigt aber, welche Begründungslast der Gesetzgeber trägt, wenn er gerade den ärztlich und pharmazeutisch kontrollierten Weg beschränkt.
Einfuhr ist nicht Abgabe
Auch die neue Zahl des Ministers ist eine Importzahl. Die Entwurfsbegründung argumentiert ebenso: Nach Daten des BfArM stiegen die Importe von Cannabisblüten vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent; die Verordnungen zulasten der GKV nahmen im selben Zeitraum nur um neun Prozent zu. Diese Ungleichheit legt nach Auffassung der Bundesregierung nahe, dass der Anstieg insbesondere auf Privatrezepte von Selbstzahlerinnen und -zahlern zurückgeht.
Die Zahlen werfen Fragen auf, einen Missbrauch belegen sie nicht. Eingeführte Ware ist noch keiner Patientin und keinem Patienten abgegeben. Sie kann gelagert, an andere Unternehmen veräußert oder mit den erforderlichen Genehmigungen weiter ausgeführt werden. Ebenso kann der Anstieg eine Nachfrage abbilden, die vor April 2024 auf dem Schwarzmarkt bedient wurde und nun in einen legalen, dokumentierten Versorgungsweg wechselt. Wie groß die einzelnen Effekte sind, lässt sich der Importstatistik nicht entnehmen.
Die Vergleichsgröße ist inzwischen zudem entfallen. Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr vom Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228). Blüten werden seither grundsätzlich auf Privatrezept verordnet. Als Indiz für eine Fehlentwicklung taugt das Privatrezept damit nicht mehr.
Telemedizin: Geltendes Recht wird bereits durchgesetzt
Telemedizin ist eine etablierte und rechtlich geregelte Versorgungsform. Anamnese, Indikationsstellung, Aufklärung und Dokumentation sind Anforderungen an jede ärztliche Behandlung, unabhängig vom Medium. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nach den ärztlichen Berufsordnungen im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird (vgl. § 7 Abs. 4 MBO-Ä). Die Aufklärungspflichten folgen aus § 630e BGB.
Diese Regeln werden angewendet. Die Entwurfsbegründung selbst verweist auf ein Urteil des LG München I, wonach eine lediglich schriftliche Anamnese bei Cannabis nicht genügt (Urt. v. 2.6.2025, 4 HK O 11377/24). In ihrer Gegenäußerung zum Bundesrat betont die Bundesregierung, dass § 10 Abs. 1 HWG unmittelbar auf Medizinalcannabis anwendbar ist, und verweist auf ergangene Urteile gegen Plattformbetreiber. Der BGH hat die Werbung einer Plattform zur Vermittlung von Cannabisbehandlungen als unzulässige Publikumswerbung eingeordnet (Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25).
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Die Präsenzpflicht erreicht Verordnungen aus dem EU-Ausland nicht
Der Minister verweist auf Internetangebote, die oft ihren Sitz im Ausland haben. Maßgeblich für die Präsenzpflicht ist aber nicht der Sitz der Plattform, sondern der Ort, an dem die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt niedergelassen ist. Bei Telemedizin gilt die Behandlung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist, und richtet sich nach dessen Rechtsvorschriften (Art. 3 lit. d, Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 2011/24/EU). Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten sind deutschen Verschreibungen nach § 2 Abs. 1a AMVV gleichgestellt.
Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden den persönlichen Kontakt bei solchen Verschreibungen nicht kontrollieren können. Er hat deshalb vorgeschlagen, § 2 Abs. 1a AMVV für nicht anwendbar zu erklären. Die Bundesregierung hat das unter Verweis auf die Patientenmobilitätsrichtlinie abgelehnt. Die Behörden hätten nur zu prüfen, ob die Verschreibung die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV aufweist.
Im Ergebnis läuft die Präsenzpflicht damit bei Verordnungen aus dem EU-Ausland leer; durchsetzen lässt sie sich nur gegenüber Ärzten und Ärztinnen in Deutschland. Eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Ärztin kann weiterhin per Video verordnen, und das Rezept kann in Deutschland eingelöst werden. Eine nationale Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aber nur geeignet, wenn sie ihr Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt (Urt. v. 10.3.2009, C-169/07 – Hartlauer, Rn. 55). Eine Maßnahme, die Verordnungen aus dem EU-Ausland nicht erfasst – gleich, wo die vermittelnde Plattform sitzt –, muss sich an diesem Maßstab messen lassen.
Versandverbot: Die Maßstäbe der Apothekenreform
Zwischen ärztlicher Verschreibung und Zustellung steht die Apotheke mit ihren eigenen Prüf- und Beratungspflichten. Ein Versandverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich gerechtfertigt sein (EuGH, Urt. v. 11.12.2003, C-322/01 – DocMorris, Rn. 124). Die Frage ist daher nicht, ob Deutschland den Versand beschränken darf. Die Frage ist, ob es dieses Verbot schlüssig begründen kann.
Zweifel daran ergeben sich aus dem Entwurf selbst und aus der jüngsten Apothekenreform:
Das Verbot erfasst nur Blüten. Cannabisextrakte dürfen weiter versandt werden.
Der mit der Apothekenreform eingefügte § 35c ApBetrO (BGBl. 2026 I Nr. 266) verpflichtet Versandapotheken zu einer risikobasierten Transportplanung. Der Verordnungsgeber hält diesen Rahmen für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel für angemessen.
Ursprünglich sollten auch die beauftragten Logistikunternehmen unmittelbar in die Pflicht genommen werden (§ 9a AM-HandelsV-E). Die Europäische Kommission hielt dem in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom April 2026 entgegen, die Verantwortung für Qualität und Wirksamkeit liege bereits bei den Versandapotheken. Für zusätzliche Pflichten fehle es an belastbaren Nachweisen konkreter Qualitätsdefizite (Notifizierung 2026/0010/DE). Die Bundesregierung hat diese Pflichten daraufhin gestrichen (näher Katterbach/Müller, PharmR 2026, 442, 447 f.).
Beim Versandverbot für Cannabisblüten stellt sich dieselbe Frage mit größerer Schärfe. Auch hier fehlen Nachweise, dass gerade der Versandweg zu Schäden geführt hat. Die Begründung verweist auf Beratungsbedarf und Missbrauchsrisiken, nicht auf Erkenntnisse zum Versandweg. Sie vergleicht das Verbot zudem vor allem mit weitergehenden Eingriffen, etwa einer Rückführung in das Betäubungsmittelrecht, und bezeichnet es als „das mildeste Mittel“. Näherliegende Alternativen prüft sie nicht, etwa eine Erlaubnispflicht für Plattformen nach § 4 MedCanG.
Dringlichkeitsverfahren ohne Dringlichkeit
Die Bundesregierung hat den Entwurf am 2. Oktober 2025 nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (TRIS 2025/0552/DE). Sie hat dabei das Dringlichkeitsverfahren gewählt, sodass die übliche dreimonatige Stillhaltefrist entfiel. Zur Begründung verwies sie auf die Suchtrisiken und Gesundheitsgefahren. Das Dringlichkeitsverfahren setzt eine „ernste und unvorhersehbare Situation“ voraus, die einen Mitgliedstaat zwingt, „ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist“ technische Vorschriften auszuarbeiten (Art. 6 Abs. 7 lit. a RL (EU) 2015/1535). Beschlossen ist der Entwurf bis heute nicht. Die im Januar 2026 notifizierte Änderung der Apothekenbetriebsordnung durchlief dagegen das reguläre Verfahren mit Stillhaltefrist und ausführlicher Stellungnahme der Kommission.
Rechtlich bedeutsam ist das für das weitere Verfahren. Ändert der Bundestag den Entwurf wesentlich, etwa indem er den Anwendungsbereich ändert oder Anforderungen verschärft, ist er erneut zu notifizieren (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL (EU) 2015/1535). Unterbleibt das, sind die Vorschriften nach der Rechtsprechung des EuGH gegenüber Einzelnen unanwendbar (Urt. v. 30.4.1996, C-194/94 – CIA Security, Rn. 54). Ein erneutes Dringlichkeitsverfahren ließe sich nach fast einem Jahr Gesetzgebungsverfahren kaum begründen.
Fazit
Für Telemedizin und Arzneimittelversand gibt es klare Regeln, und Behörden und Gerichte setzen sie durch. Der Entwurf ergänzt sie nicht, sondern setzt an ihre Stelle zwei pauschale Verbote. Anlass ist eine Statistik, die Einfuhren, nicht aber Abgaben misst. Die Präsenzpflicht erreicht Verordnungen aus dem EU-Ausland nicht. Das Versandverbot setzt Maßstäbe, die die Bundesregierung in der Apothekenreform selbst nicht aufrechterhalten hat.
Hat die Bundesregierung schon zusätzliche Transportpflichten nach den Einwänden der Kommission fallen gelassen, wird sie ein vollständiges Versandverbot kaum leichter rechtfertigen können. Der Gesetzgeber kann das geltende Recht weiter durchsetzen oder ein Verbot beschließen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht voraussichtlich gerichtlich zu klären sein wird.
Die Autorin Franziska Katterbach ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Fieldfisher in Frankfurt am Main. Sie berät an den Schnittstellen von Arzneimittel-, Apotheken- und Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt im Medizinalcannabis-Sektor.