Positionspapier AOK fordert neue DiGA-Regelungen

Von Nicola Hauptmann 2 min Lesedauer

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Abkehr vom Fast Track? In einem aktuellen Positionspapier fordert der AOK-Bundesverband mehrere Anpassungen bei DiGA, darunter die Abschaffung der Erprobungsphase und die Nutzenbewertung durch den G-BA.

Versicherte, die eine DiGA nutzen möchten , sollten diese zunächst mindestens 14 Tage lang testen – so eine der Forderungen der AOK.(Bild: ©  Rido – stock.adobe.com)
Versicherte, die eine DiGA nutzen möchten , sollten diese zunächst mindestens 14 Tage lang testen – so eine der Forderungen der AOK.
(Bild: © Rido – stock.adobe.com)

Die gesetzlichen Regelungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) müssen grundlegend nachgeschärft werden – diese Auffassung vertritt der AOK-Bundesverband in einem aktuellen Positionspapier. Darin sind die einzelnen Forderungen zusammengefasst und begründet:

Abschaffung der freien Preisbildung: Anstelle der derzeit gültigen Regelung zu (freien) Herstellerpreisen in den ersten 12 Monaten sollen Preisverhandlungen direkt nach Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis verbindlich vorgeschrieben werden. Die AOK beziffert den durchschnittlichen Markteintrittspreis pro DiGA mit 595 Euro; die freie Kalkulation erfolge „auf Basis intransparenter unternehmerischer Kalkulationen“, die darauf folgenden Absenkungen (zwischen 30 und 80 Prozent) zeigten, „dass den hohen Preisen keine nachweisbare Versorgungsverbesserung gegenübersteht“.

Die Erprobungsregelung soll gestrichen werden. Sie führe in der Praxis dazu, dass Anwendungen mit „lediglich hypothetischem Nutzen“ regulär verordnet werden könnten und vollständig vergütet werden müssten.

Bewertung durch den G-BA: Die Bewertung der Leistungspflicht soll auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übergehen. Auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sei dabei einzubeziehen. Die derzeitige Überprüfung des Nutzens durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), auch als nachgelagerte Behörde des BMG, sei nicht sachgerecht. Die Entscheidung über die Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis treffe das BfArM „ausschließlich auf Basis von Herstellerangaben“; für den Nachweis des Nutzens könnten, anders als in anderen Leistungsbereichen, „auch Studien mit sehr niedriger Qualität und ungeeigneten Vergleichsgruppen herangezogen werden“. Das BfArM entscheidet derzeit innerhalb von drei (bis sechs) Monaten über die Aufnahme einer DiGA ins Leistungsverzeichnis. Aus Sicht der GKV bestehe jedoch „keine Notwendigkeit für ein derartiges Schnell-Verfahren zur Einführung von DiGA, da effektive nicht-digitale Therapie-Alternativen verfügbar sind“.

Einführung eines verpflichtenden Testzeitraumes : Versicherte, die eine DiGA nutzen möchten, sollen diese zunächst mindestens 14 Tage lang testen, um zu prüfen, ob die Anwendung zu ihrem individuellen Bedarf, Gesundheitszustand und zu ihren Gewohnheiten passt. Damit sollen Ausgaben für ungeeignete Anwendungen vermieden werden, die Patientinnen und Patienten dann gar nicht über den kompletten Zeitraum (i. d. R. 90 Tage) nutzen.

Gefordert wird zudem eine Zuzahlung von mindestens 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Preises der jeweiligen DiGA – für einen verantwortungsvollen Umgang und auch im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Leistungsbereichen wie z.B. Arznei- und Hilfsmittel. Härtefallregelungen sind vorzusehen.

Kommerzielle Rezept- und Versorgungsservices unterbinden: Man beobachte „mit Sorge die zunehmende Praxis von DiGA-Herstellenden, kommerzielle Rezeptdienste oder Verordnungsservices aufzubauen“, die außerhalb eines medizinischen Behandlungskontextes operierten. Der Zugang zu DiGA solle ausschließlich über behandelnden Ärztinnen/ Psychotherapeuten erfolgen oder über ein qualitätsgesichertes Kassenantragsverfahren auf Basis medizinischer Nachweise.

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