E-Rezept in der Pflege
Direkter Draht zwischen Praxis und Heimapotheke

Von Stephan Augsten 2 min Lesedauer

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Pflegeheime, Arztpraxen und Apotheken können bei der Arzneimittelverordnung „den kurzen Dienstweg“ beschreiten. Möglich macht das eine befristete Ausnahme im neuen Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz, nach der ein E-Rezept direkt an die heimversorgende Apotheke übermittelt werden darf.

Bis der direkte Abruf von E-Rezepten durch Pflegeheime möglich ist, soll eine Übergangsregelung die Verordnung von Arzeimitteln entbürokratisieren.(Bild: ©  Ingo Bartussek – stock.adobe.com)
Bis der direkte Abruf von E-Rezepten durch Pflegeheime möglich ist, soll eine Übergangsregelung die Verordnung von Arzeimitteln entbürokratisieren.
(Bild: © Ingo Bartussek – stock.adobe.com)

Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), das Anfang Juli in Kraft trat, ändert sich temporär ein zentraler Ablauf in der Arzneimittelversorgung von Pflegeheimbewohnenden. Arztpraxen dürfen Verordnungen für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte fürderhin direkt der Apotheke zuweisen, mit der ein Heim einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Bislang verhinderte das grundsätzliche Zuweisungsverbot diesen direkten Weg. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich für die zeitlich befristete Ausnahme eingesetzt, um Praxisteams organisatorisch zu entlasten.

So funktioniert die neue Direktzuweisung

Meldet ein Pflegeheim, dass ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige geht, stellt die Praxis wie üblich ein E-Rezept aus. Allerdings muss der E-Rezept-Token nicht mehr zwingend über den Patientenausdruck oder die elektronische Gesundheitskarte laufen.

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