Der deutsche Markt für medizinisches Cannabis steht vor einem erneuten Wendepunkt: Ein Referentenentwurf des BMG will der Verschreibungspraxis gängiger Telemedizinplattformen entgegenwirken und sieht eine neue Beschränkung vor – mit potenziell weitreichenden Folgen für ärztliche Verordnung und pharmazeutische Versorgung.
Bei Cannabisverschreibungen sieht der Gesetzgeber einen verpflichtenden Praxisbesuch einmal im Jahr sowie ein Versandverbot für medizinisches Cannabis und eine Beschränkung der Telemedizin auf die physisch behandelnden Ärzte vor.
Die Bundesregierung hat sich mit einer ihrer ersten Gesetzesinitiativen dem Thema Cannabis gewidmet. Das konnte einerseits nicht überraschen, hatten doch zumindest CDU und CSU im Wahlkampf damit geworben, die so genannte „Teillegalisierung“ wieder rückgängig machen zu wollen. Andererseits ist es zumindest bemerkenswert, dass dabei ausschließlich Restriktionen bei medizinischem Cannabis vorgenommen wurden.
Während die Herausforderungen im Jugendschutz und in der Bekämpfung organisierter Kriminalität weitergehende Lösungen erfordern, befasst sich das Gesetz vornehmlich mit dem Missbrauch bei telemedizinischer Verschreibung und dem Versandhandel mit Arzneimitteln. Das Versprechen werbestarker Plattformen, den Bezug unkompliziert und praktisch per Mausklick zu ermöglichen, ist aber nicht nur bei Cannabis ein Problem, sondern auch bei Abnehm-Präparaten oder Potenzmitteln. Der Patient füllt einen Online-Fragebogen aus, nach vermeintlicher Prüfung kommt das Arzneimittel aus der Apotheke direkt nach Hause.
Analoge Verbote als Antwort auf digitale Plattformprobleme
Bei Cannabisverschreibungen sieht der Gesetzgeber nun einen verpflichtenden Praxisbesuch des Patienten einmal im Jahr ebenso vor wie ein Versandverbot für medizinisches Cannabis und eine Beschränkung der Telemedizin auf die physisch behandelnden Ärzte. Damit soll ein Problem der Digitalwirtschaft im Gesundheitsbereich mit analogen Mitteln geregelt werden.
Nötig wäre die Verschärfung nicht: Der beanstandeten Praxis einiger Plattformen stehen das Heilmittelwerberecht und das Berufsrecht der Ärzte bereits heute entgegen. Anstelle aber die Rechtsdurchsetzung gegenüber Plattformbetreibern im Ausland zu erleichtern, schafft der Gesetzgeber neue Verbote, die de-facto ein „Unlevel-Playing-Field“ für inländische Betreiber schaffen und die Versorgungssicherheit für Patienten nicht fördern.
Werbebeschränkungen gelten bereits heute
Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – ebenso wie GLP-1-Rezeptor-Agonisten zur Gewichtsreduktion oder Sildenafil oder Tadalafil zur Behandlung von Erektionsstörungen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf man in der allgemeinen Öffentlichkeit nicht werben, sondern nur gegenüber einem Fachpublikum wie Ärzten oder Apothekern. Das schließt die vom Gesetzgeber beanstandete Praxis einiger Telemedizinplattformen bereits heute aus, Arzneimittel wie Sportkleidung oder Proteinpulver im Internet zum Verkauf anzubieten.
Das Landgericht Hamburg hat dies jüngst auf die griffige Formel gebracht, hier solle Cannabis auf Rezept online „‚bestellt‘ werden können, was suggeriert, dass es wie beim Online-Shopping ohne weiteres Zutun, insbesondere ohne Arztbesuch nach Hause geliefert wird“ (LG Hamburg, Az. 312 O 361/25). All das ist bereits heute verboten.
Telemedizin zwischen Werbung und Berufsrecht
Unzulässig ist es auch digitale Primärversorgungsmodelle mit Beratung und Therapie für alle Leiden online anzubieten. Zwar existiert kein an Plattformbetreiber gerichtetes Verbot einer digitalen Rundumversorgung. § 9 Satz 2 des Heilmittelwerbegesetzes untersagt aber eine Werbung für sogenannte Fernbehandlungen, wenn „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt“ erforderlich ist. Erlaubt ist eine solche Werbung zudem nur, wenn diese „unter Verwendung von Kommunikationsmedien“ erfolgt. Die bislang mit Telemedizinangeboten befassten Gerichte tendieren zu der Auffassung, dass dies Online-Fragebögen ausschließt und etwa eine Telefon- oder Videokonsultation voraussetzt.
Ärzte dürfen nach den jeweiligen Berufsordnungen Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist hier im Einzelfall erlaubt, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt“ wird (§ 7 Absatz 4 der Berufsordnungen der Ärzte).
Stand: 08.12.2025
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