Lückenhafte Meldungen, verspätete Daten und 15 verschiedene Landesregelungen: Laut einer Evaluation des IGES-Instituts können die klinischen Krebsregister ihren Zweck bisher nur eingeschränkt erfüllen. Einheitliche Meldefristen und automatisierte Schnittstellen könnten kurzfristig für Abhilfe sorgen. Eine stärker zentralisierte Struktur auf Bundesebene wäre eine langfristige Option.
Forschungsdaten, die an Landesgrenzen scheitern, erfüllen ihren Zweck nur bedingt. Insbesondere im Medizinbereich werden dergestalt viele Potenziale nicht genutzt.
(Bild: Gemini / KI-generiert)
Klinische Krebsregister sollen Tumorbehandlungen auf lange Sicht verbessern und der Forschung helfen, neue Therapien zu entwickeln. Dazu müssen Praxen und Kliniken die Daten ihrer Patientinnen und Patienten möglichst lückenlos melden. An dieser Stelle sieht das IGES-Institut in seiner aktuellen Evaluation deutliche Defizite. In Auftrag gegeben wurde sie vom GKV-Spitzenverband und den Landesbehörden, die – nach § 65c Absatz 10 SGB V – für die Register zuständig sind.
Nach eigenen Angaben zeichnet der Bericht erstmals ein systematisches Bild davon, wie die 15 Register arbeiten, wie „gut“ ihre Daten sind und wie man diese optimal nutzen kann. Die Bilanz fällt gemischt aus. Der Aufbau der Register gilt zwar als gelungen und ihre Daten werden zunehmend verwendet. Der tatsächliche Nutzen bleibe aber deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Behandlungsverläufe bleiben lückenhaft
Als zentrales Problem wird die Datenqualität ausgemacht. Vor allem Meldungen zu Therapien und Krankheitsverläufen fehlen laut Studie in großem Umfang oder kommen verspätet an. Die Register können Behandlungsverläufe deshalb oft nur unvollständig abbilden. Für die Qualitätssicherung, eine ihrer Kernaufgaben, würden sie damit nur bedingt taugen.
Dazu kommen strukturelle Unterschiede. Die Register arbeiten mit verschiedenen IT-Systemen und Verfahren. Bundesweit lassen sich ihre Daten daher nur in eingeschränktem Maße miteinander vergleichen. Damit fehlt laut IGES die Grundlage für valide Forschung über Ländergrenzen hinweg. Auch ein transparentes Bild der Krebsversorgung in Deutschland sei so nicht möglich.
Kassen wollen Förderkriterien verschärfen
Dr. Martin Krasney, Mitglied des Vorstands des GKV-Spitzenverbandes, sieht in den Registern dennoch ein großes Potenzial: „Diese Chance dürfen wir nicht verpassen.“ Belastbare Ergebnisse lieferten aber nur vollständige Datensätze, die sich zudem über Ländergrenzen hinweg vergleichen lassen. Sein Verband will deshalb die Kriterien für die finanzielle Förderung weiterentwickeln, „um damit einheitliche und verbindliche Vorgaben zu schaffen“.
Die Kassen haben dafür einen wirksamen Hebel im Portfolio. Sie finanzieren die Register überwiegend und sind damit Auftraggeber der Studie und Geldgeber zugleich. Um gefördert zu werden, müssen die Register Mindeststandards für Arbeitsweise und Datenqualität erfüllen und jährlich aufs Neue nachweisen.
Die Register selbst verweisen auf geteilte Verantwortung. In einer gemeinsamen Stellungnahme betonen sie, dass bessere und schnellere Daten auch von den meldenden Einrichtungen sowie den Softwareherstellern abhängen würden. Außerdem brauche es standardisierte digitale Schnittstellen.
Reformvorschläge bis zur Bundesstruktur
Für die Dateneingabe und -verarbeitung empfiehlt das IGES-Institut zunächst bundesweit einheitliche Meldefristen. Die Register sollen zudem stärker kontrollieren, ob Praxen und Kliniken ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllen. Automatisierte Schnittstellen sollen das Melden einfacher und schneller machen. Für die Erfassung und Verarbeitung in den IT-Systemen der Register fordern die Gutachter bundesweit einheitliche Vorgaben.
Sie gehen sogar noch weiter indem sie die föderale Organisation als wesentliche Schwäche diagnostizieren. Das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) am Robert Koch-Institut solle daher als bundesweite Plattform gestärkt werden; und die Krebsregistergesetze der Länder darüber hinaus stärker harmonisiert oder teilweise durch Bundesrecht ersetzt werden. Als weitergehende Option soll ferner geprüft werden, ob eine vorwiegend bundesweite Struktur die Landesregister in Gänze ablösen könne.
Strukturfrage bleibt offen
Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) verpflichtete die Länder im April 2013 zum flächendeckenden Aufbau klinischer Krebsregister. Der Weg dorthin dauerte länger als geplant. Ende 2019 erfüllten erst vier Register alle 43 Förderkriterien. Erst nach einer Nachfrist, die Ende 2020 ausgelaufen ist, waren alle Register voll förderfähig.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Einen ersten Schritt zur bundesweiten Bündelung gibt es bereits. Seit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten von 2021 erhält das ZfKD neben epidemiologischen auch klinische Daten zu Therapie und Verlauf. Das Medizinregistergesetz, das derzeit im Bundestag beraten wird, gilt dagegen nicht für die Krebsregister. Für sie bleibt das Bundeskrebsregisterdatengesetz maßgeblich.
Die Idee einer einheitlichen Bundesstruktur dürfte vor allem bei den Ländern auf Skepsis stoßen. Kurzfristig wird wohl entscheidend sein, in welcher Geschwindigkeit Kassen und Länder novellierte, verbindliche Förderkriterien festlegen und – in einem zweiten Schritt – die Softwarehersteller die geforderten Schnittstellen liefern und implementieren können. Eine gesamtheitliche Entscheidung auf politischer Ebene wird jedoch wahrscheinlich bis zur nächsten Reformrunde auf sich warten lassen.