Coronavirus Sonderregelungen für Ärzte und Psychotherapeuten
Ob telefonische AU-Bescheinigung oder Portokosten für Rezepte – die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat einige Sonderregelungen beschlossen, um Ärzte und Psychotherapeuten zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des Coronavirus über die Wartezimmer zu verhindern. Ein Überblick.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat folgende Regelungen getroffen, die während der Coronakrise gelten:
Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen
Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt. Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Ziffer 88240.
Gilt bis: unbefristet
Hilfspaket der Bundesregierung: Ausgleichzahlungen für Umsatzeinbußen
Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten können mit Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen infolge der Coronavirus-Krise rechnen. Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket beschlossen, mit dem finanzielle Verluste abgefedert werden sollen. Das Paket sieht verschiedene Maßnahmen vor, um Erlös- beziehungsweise Umsatzeinbußen von Krankenhäusern und Arztpraxen zu vermeiden. Auch der Bereich der Pflege erhält Unterstützung.
AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu 14 Tage
Vertragsärzte dürfen Patienten bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In solchen Fällen ist die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Nur bei diesen Patienten:
- Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen
- Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Virus infiziert sein könnte
AU bei Verdachtsfällen:
Liegt ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus vor, informiert der Arzt den Patienten darüber, wo er sich testen lassen kann. In einigen KV-Bereichen benötigen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung (Muster 10). In diesen Fällen schickt der Arzt die Überweisung zusammen mit der AU-Bescheinigung an den Patienten. Da es ein begründeter Verdacht ist, meldet der Arzt den Fall dem Gesundheitsamt. Den Patienten verpflichtet er, Verhaltensregeln einzuhalten und unverzüglich einen Arzt zu kontaktieren, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Verwendung der Gesundheitskarte (eGK):
Der Patient war mit seiner eGK in dem Quartal in der Praxis: Die Versichertendaten liegen bereits vor.
Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Der Patient war noch nie in der Praxis: Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten, also Name, Wohnort (PLZ), Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner).
Hinweise zur Abrechnung:
- Versicherten-bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto: Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde.
- GOP 01435 plus GOP 40122 für das Porto: Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde.
Gilt bis: 23. Juni 2020
Videosprechstunde unbegrenzt möglich
Ärzte und Psychotherapeuten können unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. KBV und Krankenkassen haben die geltenden Beschränkungen für den Einsatz der Videosprechstunde für das zweite Quartal aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen, unter anderem Einzeltherapiesitzungen.
Gilt bis: 30. Juni 2020
Videosprechstunde: Weitere Sonderregelung für Psychotherapeuten
Psychotherapeuten dürfen während der Corona-Krise neben Einzeltherapiesitzungen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Hinweise zur Abrechnung: Für diese Sonderregelung wurde der EBM so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Gilt bis: 30. Juni 2020
Psychotherapie: Umwandlung von Gruppentherapie
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Gilt bis: 30. Juni 2020
Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen
Für den Versand von Arzneimittelrezepten und andere Verordnungen sowie Überweisungen werden Ärzten die Portokosten mit 90 Cent erstattet. Nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte dürfen Praxen in Ausnahmesituationen ihren Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Gilt bis: 30. Juni 2020
Heilmitteltherapie kann unterbrochen werden
Heilmitteltherapien können vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit.Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben dazu eine entsprechende Empfehlung an die Krankenkassen veröffentlicht, diese Fristüberschreitungen vorerst nicht mehr zu prüfen. Die Empfehlung bezieht sich auf sämtliche Heilmittel, die Vertragsärzte verordnen dürfen: Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech-und Sprachtherapie.
Gilt bis: 30. April 2020
U-Untersuchungen: Untersuchungszeiträume ab U6 ausgesetzt
Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 jetzt auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. KBV und GKV-Spitzenverband haben vereinbart, dass diese festen Zeiträume für die U6, U7, U7a, U8 und U9 ausgesetzt werden.
Gilt bis: 30. September 2020
Mammographie-Screening: Vorerst keine neuen Untersuchungstermine
Die Zentralen Stellen versenden bis 30. April keine Einladungen zum Mammographie-Screening. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Nach Beendigung der Aussetzung wird der Einladungsversand umgehend nachgeholt. Frauen, die erst jüngst zur Untersuchung waren und bei denen ein auffälliger Befund festgestellt wurde, erhalten unverändert eine zeitnahe Abklärungsdiagnostik. Frauen mit akut auffälligen Befunden außerhalb des Screenings werden wie bisher kurativ versorgt.
Gilt bis: 30. April 2020
Dialyse: Notfallplan sichert Dialyse-Versorgung
Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten haben KBV und GKV-Spitzenverband einen Notfallplan für die Zeit der Coronavirus-Pandemie verabschiedet. Zur Sicherstellung der Dialyse-Versorgung sollen die Einrichtungen flexibel auf bestimmte Notsituationen reagieren können, zum Beispiel, wenn Dialyse-Ärzte krankheitsbedingt ausfallen oder ganze Einrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in dem gewohnten Umfang weiterarbeiten können. In solchen Fällen können Praxen beispielsweise unkompliziert Patienten anderer Praxen übernehmen.Außerdem wurden die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen an die Coronavirus-Situation angepasst.
Gilt bis: 30. Juni 2020
Vorerst keine Geräteprüfungen, keine Stichprobenprüfungen etc.
Angesichts der Coronavirus-Krise können die Kassenärztlichen Vereinigungen viele Qualitätssicherungs-Maßnahmen vorübergehend aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen. Dies betrifft unter anderem Dokumentationsprüfungen durch Stichproben, Fallsammlungs-, Präparate-oder Geräteprüfungen und die Einhaltung von Mindestmengen. Auch Fortbildungsmaßnahmen für Vertragsärzte und ihre Praxismitarbeiter, die für bestimmte Leistungen vorgeschrieben sind, fallen darunter. Damit sollen in erster Linie die Praxen entlastet werden. Zudem können aufgrund der besonderen Versorgungssituation bestimmte Qualitätsvorgaben derzeit nicht eingehalten werden.
Gilt bis: 30. Juni 2020
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