„Ich glaube wir müssen das Recht der Gegenwart anpassen“, so Buschmann zur geplanten Streichung des § 219a StGB (Andreas Gruhl – stock.adobe.com)
§ 219a StGB

Time to say goodbye

„Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ – das ist die Überschrift des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Verboten wird die Werbung für, aber auch die Bereitstellung von Informationen zum Schwangerschaftsabbruch durch Ärzte und Ärztinnen. Das Bundesjustizministerium sieht Handlungsbedarf.

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52 Prozent der Befragten in Deutschland gaben an, dass sie mit der aktuellen Entwicklung von Monotoring-Apps unzufrieden sind. (alexey_boldin - stock.adobe.com)
Digitale Gesundheit

Medizin-Apps in Deutschland

Laut einer Studie zur Digitalisierung im Gesundheitswesen sind deutsche Bürger grundsätzlich von Gesundheits-Apps überzeugt. Jedoch zeigt das Ergebnis auch, dass jeder zweite Patient mit dem aktuellen Angebot von Apps in der Praxis nicht zu frieden ist.

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