Gerüstet gegen Cyberangriffe BSI veröffentlicht Infopaket zur IT-Sicherheit in Praxen

Von Nicola Hauptmann 1 min Lesedauer

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Mit einem Informationspaket unterstützt das BSI Arztpraxen bei der Umsetzung der neuen IT-Sicherheitsvorgaben.

Bei der Einarbeitung neuer Kollegen in der Arztpraxis sollten auch die Regeln zur IT-Sicherheit besprochen werden.(Bild:  Gemini / KI-generiert)
Bei der Einarbeitung neuer Kollegen in der Arztpraxis sollten auch die Regeln zur IT-Sicherheit besprochen werden.
(Bild: Gemini / KI-generiert)

Hackerangriffe bedrohen nicht nur große Medizinische Versorgungszentren, auch kleine Praxen sind gefährdet. Im Fall eines Cyberangriffs drohen auch hier Datenverlust und -missbrauch sowie längere Betriebsausfälle.

Der Satz ‚Unsere Praxis ist zu klein, um Ziel von Hackern zu werden‘ ist leider ein gefährlicher Irrtum. Gerade haus- und allgemeinärztliche Praxen arbeiten mit hochsensiblen Gesundheitsdaten und sind deshalb attraktive Ziele.

Pascal Jeschke, Referat für Gesundheits- und Finanzwesen des BSI

Um Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen beim Schutz vor solchen Angriffen zu unterstützen, hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein Informationspaket erarbeitet. Das Angebot enthält einen Quick-Check und konkrete Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie. Darin wird erläutert, was es in typischen Alltagssituation zu beachten gilt, etwa bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender, beim Umgang mit verdächtigen E-Mails oder bei den Zutritts- und Zugriffsberechtigungen. Die einzelnen Maßnahmen wie interne IT-Regeln, Personalprozesse und Schulungen sind in einem „Umsetzungsfahrplan“ zusammengefasst. Für den Ernstfall ist zudem eine „IT-Notfallkarte“ hinterlegt.

Über die IT-Sicherheitsrichtlinie

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Zahnkassenärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und das BSI haben die IT-Richtlinie für Praxen gemeinsam weiterweiterentwickelt. Die Anforderungen sind nach Praxisgröße gestaffelt. Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist seit Oktober 2025 im Bereich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und seit Januar 2026 im Bereich der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) verbindlich.

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