In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses wurde deutlich: Der Entwurf des Medizinregistergesetzes wird als wichtige Weichenstellung für eine bessere Datennutzung begrüßt, benötigt aber noch Anpassungen.
Das „Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung“ wurde in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses diskutiert.
(Bild: Gemini / KI-generiert)
Am vergangenen Mittwoch äußerten sich Gesundheits- und Datenschutzexperten vor dem Gesundheitsausschuss. Thema war der Entwurf des Medizinregistergesetzes, mit dem die Register gestärkt, aber auch die Datennutzung aus den Registern verbessert werden soll.
Die Experten äußerten sich in ihren persönlichen oder eingereichten, schriftlichen Stellungnahmen grundsätzlich positiv. Der Gesetzentwurf wird als wichtige Weichenstellung gesehen, gleichzeitig wurden Verbesserungswünsche geäußert.
Für die Bundesärztekammer markiert der Gesetzentwurf einen Schritt hin zu einer leistungsfähigeren, interoperableren und langfristig anschlussfähigen Medizinregisterlandschaft. Kritisch werden einzelne datenschutzrechtliche Ausgestaltungen bewertet. Dies betreffe insbesondere Regelungen, die faktisch zu einer Verarbeitung identifizierender Klardaten innerhalb der Medizinregister führen könnten. Hier bestehe die Gefahr, dass die datenschutzrechtlich gebotene Trennung zwischen behandelnder Gesundheitseinrichtung und Registerebene abgeschwächt werde. Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Registerarchitektur konsequent dem Grundsatz der Datenminimierung folgen. Zur vollständigen Stellungnahme der Bundesärztekammer
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung betonte, dass die angestrebte Transparenz nur dann zu erreichen sei, wenn die vorhandenen Register vollständig erfasst würden. Eine Registrierungspflicht für Registerbetreiber sei aber nicht vorgesehen. Zudem sollten zur Qualifizierung eines Registers die Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und ein angemessenes Datenschutzniveau überprüft werden. Der Verband wies darauf hin, dass die Krankenkassen derzeit keine personenbezogenen Daten aus dem Implantateregister bekommen. Dies sei aber sinnvoll, um Versicherte bei Behandlungsfehlern und fehlerhaften Medizinprodukten zu unterstützen. Zur vollständigen Stellungnahme des Verbands
Eine Sprecherin der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung begrüßte die geplante Datenverknüpfung. Allerdings gebe es kaum Interesse an Qualifizierungsverfahren. Hier seien mehr Anreize nötig, damit mehr Register das Verfahren durchlaufen. Sie forderte eine finanzielle Absicherung, etwa über einen zentralen Finanzierungsfonds. Zur vollständigen Stellungnahme der TMF
Die Eva Luise und Horst Köhler Stiftung für Menschen mit seltenen Erkrankungen unterstützte den Gesetzentwurf, forderte aber einen stärkeren Fokus auf seltene Erkrankungen. Diese sollten im Gesetz ausdrücklich berücksichtigt und benannt werden. Für die mehr als vier Millionen Menschen mit seltenen Erkrankungen in Deutschland seien Register von herausragender Bedeutung. Zur vollständigen Stellungnahme der Stiftung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen hob die Bedeutung des Datenschutzes hervor. Die Nutzung von Patientendaten außerhalb des europäischen Datenraums dürfe nicht möglich sein. Sollten die Daten der Industrie zur Verfügung gestellt werden, müsse zwingend eine Zustimmung von qualifizierten Patientenvertretungen erfolgen. Ebenfalls angemahnt wurde der derzeit hohe bürokratische Aufwand für die einzelnen Register, der dazu führen könnte, dass das Gesetz – ohne entsprechende Verpflichtung – kaum Anwendung findet. Zur vollständigen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
Der Gemeinsame Bundesausschuss wertete den Gesetzentwurf als wichtigen ersten Schritt zum Ausbau der Forschungsdateninfrastruktur. Dies reiche jedoch nicht aus, um Qualität und Nutzbarkeit der in den Medizinregistern erhobenen Daten zu verbessern. Nötig sei eine bessere Datenqualität. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse bereits beim Aufsetzen eines Medizinregisters die mit den Daten zu beantwortende Versorgungs- oder Forschungsfrage einbezogen werden. Eine Sprecherin sagte, dass vollständige Datensätze wichtig seien. Von dem jetzigen Entwurf gehe eine zu geringe Steuerungswirkung aus. Zur vollständigen Stellungnahme des Bundesausschusses
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.