Ein Zentralregister für psychisch Erkrankte soll mehr Sicherheit bringen – doch Kritiker sehen darin Grundrechtsrisiken und Stigmatisierung statt Schutz. Während Nordrhein-Westfalen auf präventive Unterstützungsangebote – von Betroffenen für Betroffene – setzt, gründet Hessen Task Forces zur Kontrolle potenziell gefährlicher Personen. Zugleich zeigt ein Blick auf das BKA: Auch bestehende Datensammlungen werfen Fragen zum Umgang mit Diagnosen und Datenschutz auf.
Etwa ein Drittel der Bevölkerung erkrankt jährlich psychisch. „Psychische Gesundheit geht uns alle an“, sagt Claudia Middendorf. Sie fordert politische Entscheidungsträger auf, beim Thema Zentralregister besonnen zu handeln und nicht von Einzelfällen auszugehen.
Aschaffenburg, Hamburg, Mannheim – es sind Städte wie diese, in denen mehrere tragische Gewalttaten in den vergangenen Jahren stattfanden, zumeist von Tätern, bei denen nachträglich psychische Erkrankungen festgestellt wurden. Seither wurden immer wieder Stimmen für ein Zentralregister für psychisch erkrankte Menschen laut, das mehr Sicherheit schaffen soll. Ursprung der Debatte war der Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt 2024. Der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann plädierte daraufhin in einem Interview mit dem Deutschlandfunk für mehr Sicherheit und eine schnelle Aufarbeitung der Vorfälle in der Stadt. Er sagte dort: „Wir haben große Raster angelegt für Rechtsextremisten, für Islamisten, aber offenkundig nicht für psychisch kranke Gewalttäter.“ Ein Register solle demnach als Maßnahme zur Gewaltprävention dienen.
Ein solches Register gibt es aber bereits in Form von polizeilichen Datensammlungen, die psychische Erkrankungen unter „personengebundenen Hinweisen“ (PHW) vermerken. Zusatzinformationen wie diese dürfen laut dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) gespeichert werden; darunter zählen Notizen wie „gewalttätig“, „Ansteckungsgefahr“ oder „bewaffnet“. Diese Eigenschaften dürfen aber nicht ungeprüft vergeben werden. Im Leitfaden des Bundeskriminalamts zum PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ (PSYV) heißt es, diese dürfe nur vergeben werden, wenn ärztlich festgestellt sei, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide „und daraus Gefahren für ihn selbst oder andere, insbesondere für Polizeibedienstete, resultieren können.“ Es müssen demnach schriftliche Gutachten oder Atteste vorliegen. Derartige Belege fehlen allerdings häufig, wie aus dem Tätigkeitsbericht des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber für das Jahr 2023 hervorging. Darin heißt es weiter, dass gerade das Kennzeichen PSYV regelmäßig aufgrund der Angabe „Mentally Ill“ in den Fahndungsersuchen der International Criminal Police Organisation (Interpol) angelegt wird. In diesen Fällen würden entsprechende ärztliche Belege fehlen.
Ausschnitt aus dem 32. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
„Damit das BKA die Angabe „Mentally Ill“ ungeprüft übernehmen kann, müsste geklärt sein, welche Gründe die Interpolteilnehmenden zur Vergabe der Bezeichnung veranlasst haben und ob die Interpolteilnehmenden einen Nachweis über eine solche Erkrankung vorlegen, bevor ein Fahndungsersuchen ausgesprochen wird. Mit Blick darauf und um die Rechtmäßigkeit der Speicherung prüfen zu können, hatte ich mich im Mai dieses Jahres an die unabhängige Kontrollkommission bei Interpol gewandt und um Stellungnahme gebeten, auf welcher Tatsachengrundlage die Angaben der Teilnehmerstaaten beruhen, die eine Bezeichnung wie „Mentally Ill“ rechtfertigen. Interpol teilte nun Ende September (2023) mit, mir gegenüber keine Stellungnahme abzugeben.“ – Ulrich Kelber, ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragter.
Auch der darauffolgende 33. Tätigkeitsbericht 2024 des BfDI durch Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider greift das Thema weiter auf: „Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen, nach denen das BKA personenbezogene Daten in dem polizeilichen Informationsverbund speichert, teilweise für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.“ Zu beachten sei nämlich, dass Beschuldigte auch dann im Informationsverbund gespeichert werden können, wenn sich der gegen sie gerichtete Verdacht einer Straftat nicht erhärten lasse. „Wer also im Informationsverbund gespeichert ist, ist nicht unbedingt ein verurteilter Straftäter“, schreibt Specht-Riemenschneider. Das Gericht habe klargestellt, dass die Vorsorgespeicherungen ein eigenständiger Grundrechtseingriff seien und der Gesetzgeber dies nur zulassen dürfe, wenn die Polizeibehörde eine eigenständige Prognoseentscheidung treffe. Diese Entscheidung wird laut der Datenschutzbeauftragten nun Einfluss auf die Neugestaltung der BKA-Datenverordnung haben. Dem fügte sie hinzu: „Ferner spreche ich mich für eine klare Datenstruktur aus. Diese muss die polizeiliche Arbeit ermöglichen. Sie darf aber nicht über den Bedarf zur Aufgabenerfüllung hinausgehen und muss stets diskriminierungsfrei sein.“
Statements gegen ein Zentralregister
Was heißt das nun weiter für die Debatte um das Zentralregister für Menschen mit psychischer Erkrankung? Der Wunsch nach mehr Sicherheit, aber auch nach Kontrolle, könnte mit der Anlegung eines Zentralregisters auf falschen Annahmen beruhen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen aber auch aus ethischen wäre eine Speicherung solcher Daten wohl kritisch zu betrachten. Verbände, Organisationen und Vereine sind sich auf jeden Fall sicher – sie gaben ihre Stellungnahmen dazu ab:
Stand: 08.12.2025
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„Es gibt keine Belege, dass Einträge in Polizeidatenbanken Gewalt verhindern. Die Fehlerquote ist potenziell hoch, viele Einträge basieren auf Einzelsituationen oder subjektiven Einschätzungen. Oft fehlen fundierte Diagnosen oder Risikobewertungen“, betonte Elisabeth Dallüge aus dem Bundesvorstand der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV). Sie sagte weiter: „Einträge wie ,psychisch krank‘ verstärken gesellschaftliche Vorurteile, obwohl die Mehrheit psychisch erkrankter Menschen kein erhöhtes Gewaltpotenzial aufweist. Ob jemand gewalttätig wird oder nicht, hängt von verschiedenen statischen und dynamischen Einflüssen ab – nicht nur von einem isolierten Faktor.“
Auf Seite 2: Weitere Argumente gegen ein Zentralregister und Perspektiven, die für mehr präventive Sicherheit sorgen sollen. Außerdem: Hessens Weg mit Task Forces gegen psychisch Auffällige vorzugehen.