Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verfolgt das Ziel, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen (finanziell) zu entlasten und die Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte zu verbessern. Einigen geht der Beschluss jedoch nicht weit genug.
Mehr Zeit für die Patienten – unter anderem Digitalisierungsmaßnahmen sollen dies in der Pflege möglich machen
(Bild: M.Dörr & M.Frommherz – stock.adobe.com)
Lange wurde es diskutiert, nun hat der Bundestag Ende Mai das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Im Kern beschäftigt sich dieses mit der Pflege zu Hause und den Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte. Das Wichtigste im Überblick.
Finanzielle Neuerungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld und gleichzeitig auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen zudem künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
Doch auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind Neuerungen zu erwarten. So werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge dieser in einem gemeinsamen Jahresbetrag in der Höhe von bis zu 3.539 Euro zusammengeführt. Diese Summe können Anspruchsberechtigte dann flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. „Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können“, teilt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weiter mit. Familien mit pflegebedürftigen Kinder mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, profitieren bereits ab 1. Januar 2024 von der Neuregelung.
Darüber hinaus werden auch die Zuschläge der Pflegekassen an Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen angepasst – je nach Verweildauer:
0-12 Monate: Der Satz steigt von 5 auf 15 Prozent und macht damit den höchsten Sprung.
13 - 24 Monate: Der Satz wird um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent erhöht.
25 - 36 Monate: Auch hier beträgt die Steigerung fünf Prozentpunkte – von 45 auf 50 Prozent.
Mehr als 36 Monate: Der Satz steigt von 70 auf 75 Prozent.
Des Weiteren werden zum 1. Januar 2025 und 2028 die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. „Für die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung wird die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten“, so das BMG.
Entlastung durch Digitalisierung
Der Fachkräftemangel macht Neuerungen bei den Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte unumgänglich. Das PUEG sieht daher vor, die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen zu beschleunigen. Gleichzeitig kann zusätzliches Personal in Springerpools künftig regelhaft finanziert werden. Und auch Rahmenbedingungen der Pflegeeinrichtungen für eine qualitätsgesicherte Anwerbung von Pflegekräften aus dem Ausland werden verbessert. „Um zugleich wirtschaftliche Anreize für Leiharbeitsunternehmen zu verringern und die Gelder der solidarischen Pflegeversicherung vorrangig für Pflegebedürftige und Pflegepersonal einzusetzen, können zukünftig Kosten für Leiharbeit in der Regel nur bis zur Höhe entsprechender Tariflöhne aus der Pflegevergütung finanziert werden“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium dazu.
Um den Beruf auch wieder attraktiver zu gestalten, wird zudem das Förderprogramm für Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre Beschäftigten verlängert.
Parallel dazu ist geplant, die Potenziale der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen. Im Zuge dessen soll beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden. Zudem wird das Förderprogramm zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen bis 2023 verlängert und um weitere Fördertatbestände ausgeweitet: „Die Anschaffungen können nun neben der Entlastung der Pflegekräfte auch zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen sowie zur Stärkung ihrer Beteiligung dienen, wenn beispielsweise Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Pflegeeinrichtung ein Zugang zu Internet- oder WLAN-Anschluss ermöglicht wird“, so das BMG. Insgesamt stehen dafür etwa 300 Millionen Euro zur Verfügung.
Es wird jedoch nicht nur auf Freiwilligkeit gesetzt. Ab dem 1. Juli 2025 ist für Pflegeeinrichtungen die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtend. „Die Finanzierung entstehender Kosten ist nach § 106b SGB XI bereits geregelt: Die Pflegeeinrichtungen erhalten von der Pflegeversicherung eine Erstattung der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und der laufenden Betriebskosten.“
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Stand: 08.12.2025
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