Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) werden von Leistungserbringern und Patienten gleichermaßen als probates Mittel angesehen, den Genesungsprozess zu beschleunigen und nebenbei die das Gesundheitswesen zu entlasten. Im aktuellen, zweiten DiGA-Report zieht der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) Bilanz.
Digitale Gesundheitsanwendungen können konventionelle Behandlungsmethoden sinnvoll ergänzen. Doch sowohl Leistungserbringer als auch die Patienten müssen über die Vorzüge und Chancen der DiGAs umfassend informiert sein.
Der DiGA-Report des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) zeichnet ein umfassendes und – in den Augen vieler – positives Bild der Entwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Rund vier Jahre nach ihrer Einführung haben sich DiGAs als wichtiger Bestandteil der Regelversorgung etabliert.
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 umfasste das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 59 gelistete DiGAs. Dies entspricht einem Anstieg von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Auch die Nutzung und Akzeptanz von DiGAs nimmt stetig zu. Zwischen Oktober 2020 und Dezember 2024 wurden rund 870.000 DiGA-Freischaltcodes eingelöst. Allein in den 15 Monaten des jüngsten Berichtszeitraums, sprich Oktober 2023 bis Dezember 2024, wurden etwa eine halbe Million Codes aktiviert. Beschränkt man die Analyse auf den direkten Vergleichszeitraum zum Vorjahr (Oktober 2023 bis September 2024), zeigt sich eine unterjährige Wachstumsrate von knapp 80 Prozent.
Die Vielfalt der angebotenen DiGAs deckt inzwischen ein breites Spektrum medizinischer Indikationen ab. Mit 27 Anwendungen bildet etwa die Kategorie „Psyche“ den größten Anteil, gefolgt von „Muskeln, Knochen und Gelenke“ (9 DiGAs) sowie „Hormone und Stoffwechsel“ (8 DiGAs).
Das im März 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz) brachte wichtige Neuerungen für DiGA mit sich. Dazu gehört die Verpflichtung der Krankenkassen, Freischaltcodes „in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen“ nach Eingang der ärztlichen Verordnung auszugeben.
Eine Befragung des SVDGV zeigt jedoch, dass die Praxis hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleibt: Nach wie vor dauere es in etwa zwei Wochen von der Einreichung bei den Krankenkassen bis hin zur Einlösung des Freischaltcodes. Diese Diskrepanz verdeutliche laut den Studienautoren plakativ, dass administrative Hürden weiterhin zwischen einer effizienteren Patientenversorgung stünden und in Extremfällen die Genese verzögerten.
Auch die für 2025 geplante E-Rezept-Pflicht für DiGAs lässt auf sich warten. Der SVDGV fordert daher eine benutzerfreundliche Lösung, bei der die Patientinnen und Patienten ihre „DiGA-Rezepte“ direkt und medienbruchfrei über die jeweiligen Portale der Krankenkassen einlösen können. Sie fordern ein Vorgehen analog zu klassischen Medikamenten und Arzneimitteln.
DiGAs als Wegbereiter für Value Based Healthcare
Mit dem Digital-Gesetz wurde darüber hinaus ein wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu einer „Value Based Healthcare“ gemacht. Ab 2026 soll es einen erfolgsabhängigen Preisbestandteil von mindestens 20 Prozent für den Vergütungsbetrag der DiGAs geben. Dieser soll nach den Ergebnissen einer anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung (AbEM) bemessen werden. Der SVDGV sieht darin grundsätzlich eine Chance, das Gesundheitssystem zu modernisieren, betont jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung schlussendlich entscheidend sei. Die AbEM dürfe nicht zum nächsten „Bürokratie-Ungetüm“ werden und müsse zudem wissenschaftliche Standards einhalten.
Ein weiterer interessanter Fakt, welcher sich aus der Studie des SVDGV ableiten lässt: Die Nutzerstruktur von DiGA widerlegt einige Vorurteile gegenüber digitalen Gesundheitsanwendungen. DiGAs werden von Menschen aller Altersklassen genutzt. Besonders intensiv nutzen die 50- bis 64-Jährigen diese digitalen Therapieformen – sie machen mit 38 Prozent gar den größten Anteil aus. Dies widerlegt die bisherige Annahme, digitale Produkte seien vor allem ein Phänomen oder eine Vorliebe der jüngeren Generation. Hinsichtlich der Geschlechterverteilung lässt sich feststellen, dass rund drei Viertel derjenigen Personen, welche DiGAs anwenden, Frauen sind. Dies lässt sich auf verschiedene Gründe zurückführen. Einige DiGAs richten sich ausschließlich an Frauen, und manche der adressierten Indikationen – wie etwa Depressionen – werden häufiger bei Frauen diagnostiziert.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.